Used Car Business Zoning Restriction Proportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a municipal building ordinance restriction limiting the used car trade and storage business in the industrial zone to a maximum of 20% of the undeveloped land area, which affected property rights and economic freedom. The court reasoned that while zoning restrictions serve a legitimate public interest based on cantonal law, the specific 20% limit was disproportionate because it effectively excluded the business entirely from the industrial zone and was not necessary, as milder measures like designating specific sub-areas for or against the trade could achieve the planning goals.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Nutzungsplanung. Einschränkung des Autooccasionsgewerbes (Handel und Lagerung von Fahrzeugen) in der Industriezone durch eine besondere Bestimmung in der Bauordnung (max. 20 % der unüberbauten Grundstücksfläche dürfen für den Handel und die Lagerung genutzt werden): Kognition im Zusammenhang mit der Überprüfung von kommunalen Bauordnungen (E. 2). Industriezone: Umschreibung nach PBG und ergänzende Vorschriften in der kommunalen Bauordnung (E. 3a). Die das Autooccasionsgewerbe einschränkende Norm berührt die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Sie findet eine Grundlage im kantonalen Recht (E. 5). Die Einschränkung des Autooccasionsgewerbes aus raumplanerischen Gründen stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (E. 6a/b). Hingegen wirkt sich die Norm insofern unverhältnismässig aus, als sie faktisch zu einem Ausschluss des Autooccasionsgewerbes in der Industriezone führt; sie ist nicht erforderlich, da mildere Massnahmen in Betracht kommen (z.B. Ausscheidung bestimmter Bereiche innerhalb der Industriezone, in denen dieses Gewerbe ausdrücklich zugelassen bzw. verboten ist) (E. 6c-e).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00278
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2002 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Nutzungsplanung. Einschränkung des Autooccasionsgewerbes (Handel und Lagerung von Fahrzeugen) in der Industriezone durch eine besondere Bestimmung in der Bauordnung (max. 20 % der unüberbauten Grundstücksfläche dürfen für den Handel und die Lagerung genutzt werden):
Kognition im Zusammenhang mit der Überprüfung von kommunalen Bauordnungen (E. 2). Industriezone: Umschreibung nach PBG und ergänzende Vorschriften in der kommunalen Bauordnung (E. 3a). Die das Autooccasionsgewerbe einschränkende Norm berührt die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Sie findet eine Grundlage im kantonalen Recht (E. 5). Die Einschränkung des Autooccasionsgewerbes aus raumplanerischen Gründen stellt ein zulässiges öffentliches Interesse dar (E. 6a/b). Hingegen wirkt sich die Norm insofern unverhältnismässig aus, als sie faktisch zu einem Ausschluss des Autooccasionsgewerbes in der Industriezone führt; sie ist nicht erforderlich, da mildere Massnahmen in Betracht kommen (z.B. Ausscheidung bestimmter Bereiche innerhalb der Industriezone, in denen dieses Gewerbe ausdrücklich zugelassen bzw. verboten ist) (E. 6c-e).
· --- · Stichworte: · AUTOHANDEL EIGENTUMSGARANTIE GEBRAUCHTWAGENGEWERBE HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT INDUSTRIEZONE KOGNITION RAHMENNUTZUNGSPLÄNE SCHLIEREN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 27 BV § 56 PBG § 57 PBG Art. 22 BZO Schlieren Art. 22a BZO Schlieren § 50 VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 72 S. 168 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2