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VB.2001.00261 • VG ZH VB.2001.00261 KI-generiert

Neighborhood Plan Engineering Services Award Upheld Despite Pre-Engagement Concerns

Geschäftsnummer VB.2001.00261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An award of engineering services for a neighborhood plan was challenged because the awarded engineer had previously been involved in the initial stages of the plan, creating a potential knowledge advantage. The court found that while the engineer's prior involvement did create a presumption of being "pre-engaged," the awarding authority failed to rebut this presumption. However, the court determined that the separate awarding of engineering services for the initial and final stages of the neighborhood plan was not an improper division of the contract, and the exclusion of one of the three bidders did not necessitate repeating the entire bidding process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe der Ingenieurarbeiten für die Festsetzung des Quartierplans an den Gemeindeingenieur, der bereits das Einleitungsverfahren betreut hat. Zuständigkeit und anwendbares Recht (E. 1). Vorbefassung eines von der Behörde zur Vorbereitung des Submissionsverfahrens beigezogenen Anbieters sowie Fragen der Ausstandspflicht, wenn ein Anbieter in einer engen Beziehung zur Gesamtbehörde steht (E. 2a). Die gesonderte Vergabe der Ingenieurarbeiten für Einleitungs- und Festsetzungverfahren stellt keine unzulässige Aufteilung des Auftrags dar (E. 2c). Der mit der Planung der Quartierplaneinleitung beauftragte Ingenieur hat sich einen projektbezogenen Wissensvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen können und die Vergabebehörde hat nichts vorgekehrt, um die damit begründete Vermutung der Vorbefasstheit umzustossen (E. 2d). Die Frage, ob dieser Anbieter als Gemeindeingenieur und Mitglied der Quartierplankommission in einer derart nahen Beziehung zum Gemeinderat als Vergabebehörde steht, dass er auch aus diesem Grund vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste, bleibt offen (E. 2e). Der nachträgliche Ausschluss eines von drei Anbietern im Einladungsverfahren führt nicht zur Wiederholung des Verfahrens (E. 3).

Schlagwörter

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Ingenieurvertrag Ausschluss eines Anbieters Plangenehmigung kommunale Zuschlagserteilung Architektenklausel rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 lit. IIb IVöB
Cited as the legal basis for the decision regarding the exclusion of a contractor from the tender process.
§ 5 SubmV
Cited in relation to the principle of equal treatment in submission law.
§ 9 lit. II SubmV
Cited concerning the duty to recuse oneself due to prior involvement in a project.
§ 18 lit. IV SubmV
Cited in the context of the grounds for excluding a tenderer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 lit. IIb IVöB

Cited as the legal basis for the decision regarding the exclusion of a contractor from the tender process.

§ 5 SubmV

Cited in relation to the principle of equal treatment in submission law.

§ 9 lit. II SubmV

Cited concerning the duty to recuse oneself due to prior involvement in a project.

§ 18 lit. IV SubmV

Cited in the context of the grounds for excluding a tenderer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00261

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe der Ingenieurarbeiten für die Festsetzung des Quartierplans an den Gemeindeingenieur, der bereits das Einleitungsverfahren betreut hat. Zuständigkeit und anwendbares Recht (E. 1). Vorbefassung eines von der Behörde zur Vorbereitung des Submissionsverfahrens beigezogenen Anbieters sowie Fragen der Ausstandspflicht, wenn ein Anbieter in einer engen Beziehung zur Gesamtbehörde steht (E. 2a).

Die gesonderte Vergabe der Ingenieurarbeiten für Einleitungs- und Festsetzungverfahren stellt keine unzulässige Aufteilung des Auftrags dar (E. 2c). Der mit der Planung der Quartierplaneinleitung beauftragte Ingenieur hat sich einen projektbezogenen Wissensvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen können und die Vergabebehörde hat nichts vorgekehrt, um die damit begründete Vermutung der Vorbefasstheit umzustossen (E. 2d). Die Frage, ob dieser Anbieter als Gemeindeingenieur und Mitglied der Quartierplankommission in einer derart nahen Beziehung zum Gemeinderat als Vergabebehörde steht, dass er auch aus diesem Grund vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste, bleibt offen (E. 2e).

Der nachträgliche Ausschluss eines von drei Anbietern im Einladungsverfahren führt nicht zur Wiederholung des Verfahrens (E. 3). · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSTANDSPFLICHT GEMEINDEINGENIEUR GLEICHBEHANDLUNG QUARTIERPLAN SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · lit. IV GPA Art. 1 lit. IIb IVöB § 160a PBG § 5 SubmV § 9 lit. II SubmV § 18 lit. IV SubmV · Publikationen: · BEZ 2002 Nr. 32 RB 2002 Nr. 41 ZBL 2003 S. 50 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2