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VB.2001.00253 • VG ZH VB.2001.00253 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Eligibility for Economic Assistance Based on Past Assets

Geschäftsnummer VB.2001.00253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether an applicant for economic assistance possessed disposable assets during the period for which aid was claimed, finding the court competent to rule and the matter ripe for decision based on the facts at the time of the initial decision, though acknowledging the relevant period was summer 1999. The court upheld the initial finding that the applicant had an accessible credit balance of at least CHF 100,000 during the relevant period, despite the possibility that this money may now be lost, as this subsequent development does not alter the assessment for the time in question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3).

Schlagwörter

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Verwaltungsvermögen Wirtschaftsförderung Finanzhilfe hinreichendes Vermögen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Staatliche Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision pertains to the entitlement to economic assistance, which is the core subject matter of the final decision.

§ 18 SHG

This provision addresses the criterion of having disposable assets, which was central to the court's determination.

§ 16 lit. I, II VRG

This provision relates to the procedural aspects governing the cantonal administrative court's competence or procedure, cited in relation to the decision being ripe for ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00253

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1).

Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3). · --- · Stichworte:

· SOZIALHILFE VERFÜGBARES VERMÖGEN VERMÖGEN VERMÖGENSFREIBETRAG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 SHG § 16 lit. I, II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: