Administrative Court Ruling on Eligibility for Economic Assistance Based on Past Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed whether an applicant for economic assistance possessed disposable assets during the period for which aid was claimed, finding the court competent to rule and the matter ripe for decision based on the facts at the time of the initial decision, though acknowledging the relevant period was summer 1999. The court upheld the initial finding that the applicant had an accessible credit balance of at least CHF 100,000 during the relevant period, despite the possibility that this money may now be lost, as this subsequent development does not alter the assessment for the time in question.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the entitlement to economic assistance, which is the core subject matter of the final decision.
This provision addresses the criterion of having disposable assets, which was central to the court's determination.
This provision relates to the procedural aspects governing the cantonal administrative court's competence or procedure, cited in relation to the decision being ripe for ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00253
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1).
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3). · --- · Stichworte:
· SOZIALHILFE VERFÜGBARES VERMÖGEN VERMÖGEN VERMÖGENSFREIBETRAG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 SHG § 16 lit. I, II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: