Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00250 • VG ZH VB.2001.00250 KI-generiert

Social Assistance Calculation and Loan Condition Challenge

Geschäftsnummer VB.2001.00250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a decision regarding social assistance, specifically contesting the calculation of refundable amounts based on a sublet rent and the legality of conditions attached to a loan, which included a directive on its use and the threat of suspending support. The court upheld the lower body's factual finding regarding the monthly sublet income of a specified amount, confirming the correct calculation of the refundable portion, and further reasoned that while the specific instruction on loan use was contestable, the related threat to reduce or cease assistance was a permissible coercive measure aimed at improving the recipient's economic situation, as compliance was both possible and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung; anrechenbarer Mietzins; Auflage betr. Darlehensverwendung verbunden mit Einstellung der Unterstützungsleistungen. Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Die Beweiswürdigung des Bezirksrats überzeugt. Es ist deshalb von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich auszugehen (E. 2). Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag richtig berechnet (E. 3). Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar (E. 4b).

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Gebrauchsleihe Wirtschaftsbedingungen Besondere Verwendungsbedingungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 lit. I b VRG

This provision likely relates to the jurisdiction or the scope of the court's review, as the reasoning mentions that the Administrative Court is competent to decide (E. 1).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00250

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00250 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung; anrechenbarer Mietzins; Auflage betr. Darlehensverwendung verbunden mit Einstellung der Unterstützungsleistungen. Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Die Beweiswürdigung des Bezirksrats überzeugt. Es ist deshalb von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich auszugehen (E. 2).

Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag richtig berechnet (E. 3). Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar (E. 4b). · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG DARLEHEN KÜRZUNG MIETKOSTEN MIETVERTRAG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKZAHLUNGSPFLICHT UNTERMIETE VERFÜGUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 21 SHG § 26 SHG § 50 lit. I b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5