Social Assistance Repayment for False Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a recipient of social assistance was obligated to repay benefits received due to providing false or incomplete information. The court found that a mere misunderstanding does not negate the obligation to repay, and the administrative court has jurisdiction. The court determined that the recipient failed to prove they received incorrect or misleading information from the welfare secretary, thus the objective legal situation, which mandates repayment for obtaining benefits under false pretenses, remained decisive.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen wird nicht durch ein blosses Missverständnis ausgeschlossen Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Zu entscheiden hat die Einzelrichterin (E. 1). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2a). Welche Aufkunft die Beschwerdegegnerin erhielt, ist umstritten. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt waren, bleibt die objektive Rechtslage massgebend (E. 2b). Auf Grund der Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht nachweisen, dass der Fürsorgesekretär der Beschwerdegegnerin eine falsche oder auch nur missverständliche Auskunft erteilt hat (E. 2c). Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht mehr zu prüfen (E. 2d). Weitere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich (E. 2e).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the legal basis for the court's decision regarding the return of unduly received benefits.
This provision is cited as the legal basis for the obligation to repay unduly received benefits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00242
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen wird nicht durch ein blosses Missverständnis ausgeschlossen Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Zu entscheiden hat die Einzelrichterin (E. 1). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2a).
Welche Aufkunft die Beschwerdegegnerin erhielt, ist umstritten. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt waren, bleibt die objektive Rechtslage massgebend (E. 2b). Auf Grund der Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht nachweisen, dass der Fürsorgesekretär der Beschwerdegegnerin eine falsche oder auch nur missverständliche Auskunft erteilt hat (E. 2c). Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht mehr zu prüfen (E. 2d). Weitere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich (E. 2e).
· --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT MISSVERSTÄNDNIS RÜCKERSTATTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 26 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4