Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00224 • VG ZH VB.2001.00224 KI-generiert

Welfare Household Size Determination Based on Shared Functions

Geschäftsnummer VB.2001.00224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed appeals challenging the determination of the basic needs allowance for welfare support, specifically whether two individuals sharing a residence should be treated as a single two-person household or two single-person households. The court affirmed that persons jointly exercising all or important household functions must be assessed as one household, acknowledging that while the external living situation and personal relationship suggested a two-person household, the illness of one party raised doubts about the joint execution of crucial household functions. Consequently, the court remitted the matter to the lower authority for further factual clarification regarding the shared performance of household duties to definitively establish the appropriate household size for calculating the basic needs allowance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Festlegung des Grundbedarfs I für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beiträgt (E. 2). Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a). Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände (E. 3b). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig (E. 3d). Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden (E. 3e). Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3f).

Schlagwörter

KI-generiert
Haushaltungszulage Grundbedürfnisse Unterstützungspflicht Sozialhilfe lebensprägende Ehe familienrechtliche Verhältnisse
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00224

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.10.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Festlegung des Grundbedarfs I für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beiträgt (E. 2). Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a).

Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände (E. 3b). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig (E. 3d). Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden (E. 3e).

Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3f). · --- · Stichworte: · GEMEINSAMER HAUSHALT HAUSHALTGRÖSSE MEHRPERSONENHAUSHALT RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4