Welfare Household Size Determination Based on Shared Functions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed appeals challenging the determination of the basic needs allowance for welfare support, specifically whether two individuals sharing a residence should be treated as a single two-person household or two single-person households. The court affirmed that persons jointly exercising all or important household functions must be assessed as one household, acknowledging that while the external living situation and personal relationship suggested a two-person household, the illness of one party raised doubts about the joint execution of crucial household functions. Consequently, the court remitted the matter to the lower authority for further factual clarification regarding the shared performance of household duties to definitively establish the appropriate household size for calculating the basic needs allowance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Festlegung des Grundbedarfs I für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beiträgt (E. 2). Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a). Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände (E. 3b). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig (E. 3d). Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden (E. 3e). Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3f).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00224
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.10.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Festlegung des Grundbedarfs I für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beiträgt (E. 2). Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a).
Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände (E. 3b). Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig (E. 3d). Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden (E. 3e).
Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3f). · --- · Stichworte: · GEMEINSAMER HAUSHALT HAUSHALTGRÖSSE MEHRPERSONENHAUSHALT RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4