Recipient Obligation to Repay Unjustly Received Social Assistance Following Double Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal challenging the requirement for a social assistance recipient to repay funds due to a double payment where the municipality mistakenly paid both the creditor and the recipient for the same debt. The court found that the appeal was admissible and reasoned that the recipient's obligation to reimburse arose under the principle of unjust enrichment, as the recipient was not entitled to the portion of the assistance paid directly to them after the municipality had already settled the debt with the creditor. The court concluded that the recipient had to repay the amount they wrongfully received due to their own conduct leading to the execution proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung eines Rechnungsbetrags, den die Gemeinde sowohl an den Gläubiger als auch den Schuldner ausbezahlt hat Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Rückerstattungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen (E. 2). Die Sachverhaltsdarstellung der Fürsorgebehörde erscheint zutreffend (E. 4). Die Betreibung hat der Beschwerdeführer dem eigenen Verhalten zuzuschreiben (E. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde sowohl die Rechnung direkt beglichen als auch dem Beschwerdeführer 90 % des Betrags ausbezahlt hat. Darauf hatte er keinen Anspruch (E. 6). Der Beschwerdeführer hat den an ihn ausgerichteten Betrag zurückzubezahlen (E. 7).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision (on unjust enrichment) is cited as the potential basis for the reimbursement obligation mentioned in the summary which precedes the dispositive section (E. 2 and E. 7 suggest its application).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00218
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung eines Rechnungsbetrags, den die Gemeinde sowohl an den Gläubiger als auch den Schuldner ausbezahlt hat Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Rückerstattungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen (E. 2).
Die Sachverhaltsdarstellung der Fürsorgebehörde erscheint zutreffend (E. 4). Die Betreibung hat der Beschwerdeführer dem eigenen Verhalten zuzuschreiben (E. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde sowohl die Rechnung direkt beglichen als auch dem Beschwerdeführer 90 % des Betrags ausbezahlt hat. Darauf hatte er keinen Anspruch (E. 6). Der Beschwerdeführer hat den an ihn ausgerichteten Betrag zurückzubezahlen (E. 7). · --- · Stichworte: · BEREICHERUNG DOPPELZAHLUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 62 lit. II OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5