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VB.2001.00216 • VG ZH VB.2001.00216 KI-generiert

Childcare Contribution Appeal Remanded Due to Improper Dismissal and Expert Interview Authorization

Geschäftsnummer VB.2001.00216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision concerning childcare contribution benefits where the lower court dismissed an appeal due to the applicants' alleged refusal to cooperate with a court-appointed expert tasked with clarifying their unclear financial situation. The court reasoned that the applicants had not fundamentally refused cooperation, and their late criticism of the expert's mandate did not constitute a refusal to cooperate, rendering the dismissal unlawful and leading to the case being remanded for further investigation. Furthermore, the lower court's authorization for the expert to interview third parties was deemed illegal as it violated the principle of proportionality, requiring the factual situation to be clarified first through personal interviews and file review before involving third-party questioning via a challengeable interim order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe | Jugendhilfe: Kleinkinder-Betreuungsbeiträge: Abklärung des Sachverhalts (Vorinstanz setzte einen Gutachter zur Klärung der unklaren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ein): Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist jeweils im Einzelfall näher zu konkretisieren. Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden einer Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht grundsätzlich verweigert (E. 3c). Namentlich kann die im Rekursverfahren wiedererwägungsweise vorgebrachte Kritik an der Umschreibung des Gutachterauftrags nicht als Verweigerung der Mitwirkung gewürdigt werden (E. 3d). Die Abweisung des Rekurses wegen Verweigerung der Mitwirkung ist unrechtmässig; Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz (E. 4 am Anfang, 4a). Die von der Vorinstanz an den Experten erteilte Ermächtigung, Drittpersonen zu befragen, erweist sich im Licht des Verhältnimässigkeitsgebots als rechtswidrig: Zunächst ist der Sachverhalt durch persönliche Befragung und durch Beizug von Akten zu klären; erst danach kann sich eine - mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnende - Befragung von Drittpersonen rechtfertigen (E. 4b). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 5). Vgl. 1. Rechtsgang: VB.2000.00038.

Schlagwörter

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administrative Entlassung sachverständige Abklärung Administrativgutachten Zusammenarbeit der Verwaltungen Kindesschutzverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26a JugendhilfeG
This provision relates to the substantive ground for reviewing the rejection of the appeal based on the refusal of cooperation by the complainants.
§ 7 lit. II a VRG
This procedural rule was applied in connection with the acquittal of the appeal due to the refusal of cooperation.
§ 64 lit. I VRG
This provision was applied in the final order concerning the granting of free legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26a JugendhilfeG

This provision relates to the substantive ground for reviewing the rejection of the appeal based on the refusal of cooperation by the complainants.

§ 7 lit. II a VRG

This procedural rule was applied in connection with the acquittal of the appeal due to the refusal of cooperation.

§ 64 lit. I VRG

This provision was applied in the final order concerning the granting of free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00216

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe · Jugendhilfe: Kleinkinder-Betreuungsbeiträge: Abklärung des Sachverhalts (Vorinstanz setzte einen Gutachter zur Klärung der unklaren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ein): Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist jeweils im Einzelfall näher zu konkretisieren.

Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden einer Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht grundsätzlich verweigert (E. 3c). Namentlich kann die im Rekursverfahren wiedererwägungsweise vorgebrachte Kritik an der Umschreibung des Gutachterauftrags nicht als Verweigerung der Mitwirkung gewürdigt werden (E. 3d). Die Abweisung des Rekurses wegen Verweigerung der Mitwirkung ist unrechtmässig; Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz (E. 4 am Anfang, 4a). Die von der Vorinstanz an den Experten erteilte Ermächtigung, Drittpersonen zu befragen, erweist sich im Licht des Verhältnimässigkeitsgebots als rechtswidrig:

Zunächst ist der Sachverhalt durch persönliche Befragung und durch Beizug von Akten zu klären; erst danach kann sich eine - mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnende - Befragung von Drittpersonen rechtfertigen (E. 4b). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 5). Vgl.

1. Rechtsgang: VB.2000.00038. · --- · Stichworte: · BEFRAGUNG GUTACHTEN JUGENDHILFE KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE MITWIRKUNGSPFLICHT SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 26a JugendhilfeG § 7 lit. II a VRG § 64 lit. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3