Liability for Water, Wastewater, and Refuse Fees: Registered Building Rights Holders Liable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether property owners or holders of building rights were liable for water, wastewater, and refuse fees. The court found that only holders of building rights registered in the land register were liable for these fees, overturning a lower court's decision that had excluded unregistered holders of building rights. The court also determined that the authority's practice of sending bills to the facility operator rather than directly to property owners did not constitute a change in practice and was therefore permissible, with no violation of trust. Evidence regarding the malfunction of a water meter was deemed insufficient. Consequently, the court partially shifted the costs to the court treasury due to the lower court's incorrect procedural ruling.
Legislator-Regeste
AmtlichGebührenforderung | Schuldnerstellung bei Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Bezirksrat ist zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten (E. 2a). Eine Rückweisung an den Bezirksrat erübrigt sich indessen (E. 2b). Schuldner sind die jeweiligen "Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter" (E. 3a). Die Vorinstanz erwog, nur im Grundbuch eigetragene Baurechtsberechtigte seien Gebührenschuldner (E. 3b). Dieser Auffassung ist beizutreten (E. 3c). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb die Gebührenrechnungen stets der Anlagebetreiberin und nicht den Grundstückeigentümern zugestellt worden seien, überzeugt. Es liegt deshalb keine Praxisänderung vor, die im Übrigen zulässig wäre. Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (E. 3d). Die Bestimmungen über die Abwassergebühren wurden richtig angewandt (E. 3e). Es liegen keine genügenden Hinweise auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Wasserzählers vor (E. 4). Dass der Bezirksrat zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten ist, führt zu teilweiser Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for determining who the debtors are in relation to the property rights.
Cited as the legal basis for determining who the debtors are in relation to the property rights.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00209
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebührenforderung · Schuldnerstellung bei Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Bezirksrat ist zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten (E. 2a). Eine Rückweisung an den Bezirksrat erübrigt sich indessen (E. 2b).
Schuldner sind die jeweiligen "Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter" (E. 3a). Die Vorinstanz erwog, nur im Grundbuch eigetragene Baurechtsberechtigte seien Gebührenschuldner (E. 3b). Dieser Auffassung ist beizutreten (E. 3c). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb die Gebührenrechnungen stets der Anlagebetreiberin und nicht den Grundstückeigentümern zugestellt worden seien, überzeugt. Es liegt deshalb keine Praxisänderung vor, die im Übrigen zulässig wäre. Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (E. 3d).
Die Bestimmungen über die Abwassergebühren wurden richtig angewandt (E. 3e). Es liegen keine genügenden Hinweise auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Wasserzählers vor (E. 4). Dass der Bezirksrat zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten ist, führt zu teilweiser Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse (E. 5). · --- · Stichworte: · ABWASSERGEBÜHR BAURECHT BAURECHTSBERECHTIGTE/-R GEBÜHREN GRUNDBUCH PRAXISÄNDERUNG SCHULDNER VERTRAUENSSCHUTZ WASSERGEBÜHR · Rechtsnormen: · Art. 675 ZGB Art. 779 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5