Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00198 • VG ZH VB.2001.00198 KI-generiert

Architectural Services Procurement Justification Failure

Geschäftsnummer VB.2001.00198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision concerning the pre-qualification stage (Stage 1) of a selective public procurement process for architectural services related to a school and gymnasium renovation. The core issue was the administrative body's failure to adequately justify the selection decision, including the refusal to provide the evaluation matrix, which violated the right to be heard. The court reasoned that any appealable award decision, especially those involving significant discretionary power, requires a sufficiently detailed justification allowing the affected party to understand the decision's scope and prepare an appeal, and that while grounds could be supplemented in the initial appeal response to remedy a procedural defect, this opportunity could not be used for a further substantive enhancement of the reasoning in a subsequent exchange, leading to the decision being overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Gesamtsanierung eines Schulhaus-/Turnhallen-Gebäudes. Architekturleistungen. 1. Stufe (Präqualifikation) eines selektiven Vergabeverfahrens. Mangelhafte Begründung des Präqualifikationsentscheids; Weigerung zur Herausgabe der Beurteilungsmatrix. Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung (E. 3a). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde wie im vorliegenden Fall ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (E. 3c). Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu geben (E. 3d). Die Vergabeinstanz kann zwar die Begründung des Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen, um damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben. Sie darf jedoch einen zweiten Schriftenwechsel nicht zu einer nochmaligen Ergänzung der Begründung verwenden (E. 3f). Gutheissung (E. 3h).

Schlagwörter

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selektives Verfahren begründeter Entscheid Vergabe öffentlicher Aufträge Prozessvoraussetzung materielle Begründetheit Dienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 lit. II IVöB

This provision governs the requirement for a reasoned decision in the selection of participants in a selective tendering procedure.

Art. 13 lit. h IVöB

This provision likely relates to the general obligation to provide reasons for official decisions which was violated.

Art. 9 lit. III BGBM

This provision is likely related to the general principles of administrative procedure or legal appeal rights affected by the lack of reasoning.

§ 50 Abs. III VRG

This provision governs the procedural aspects of the decision and the court's review, applied in the context of allowing the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00198

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2002 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Gesamtsanierung eines Schulhaus-/Turnhallen-Gebäudes. Architekturleistungen.

1. Stufe (Präqualifikation) eines selektiven Vergabeverfahrens. Mangelhafte Begründung des Präqualifikationsentscheids; Weigerung zur Herausgabe der Beurteilungsmatrix. Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung (E. 3a). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde wie im vorliegenden Fall ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (E. 3c).

Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu geben (E. 3d). Die Vergabeinstanz kann zwar die Begründung des Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen, um damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben. Sie darf jedoch einen zweiten Schriftenwechsel nicht zu einer nochmaligen Ergänzung der Begründung verwenden (E. 3f). Gutheissung (E. 3h). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG ERGÄNZUNG NICHTBERÜCKSICHTIGUNG PRÄQUALIFIKATION RECHTLICHES GEHÖR SELEKTIVES VERFAHREN SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 9 lit. III BGBM Art. 13 lit. h IVöB Art. 16 lit. II IVöB Art. 18 lit. II IVöB § 33 lit. I SubmV § 33 lit. II SubmV § 50 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2