Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00167 • VG ZH VB.2001.00167 KI-generiert

Church Bell Ringing Time Dispute

Geschäftsnummer VB.2001.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a dispute regarding the early ringing of church bells, which was moved from 6 AM to 7 AM. The court found that specific noise limits for church bells were absent, necessitating an assessment based on balancing the public's need for quiet against the activity causing noise. Factors considered included pre-existing noise levels and changing daily habits. The court upheld a municipal ordinance prohibiting disruptive noises before 7 AM and concluded that ringing the bells at 7 AM in an urban setting still served its purpose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Immissionen (Frühgeläut) | Verschiebung des Frühgeläuts einer Kirche von 6 Uhr auf 7 Uhr. Für die Beurteilung der vom Geläut der Kirchenglocken ausgehenden Lärmeinwirkungen fehlen Belastungsgrenzwerte (E. 2a). Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit sind unter anderem die (vorliegend erhebliche) Lärmvorbelastung sowie die sich ändernden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen (E. 2b/bb). Zulässigkeit des Abstellens auf die kommunale Polizeiverordnung; daraus ergibt sich, dass vor 7 Uhr jegliche störende Geräusche grundsätzlich zu unterbleiben haben (E. 2c/aa). Angesichts des städtischen Charakters der betroffenen Gemeinde vermag das Frühgeläut auch noch um 7 Uhr seinen Zweck zu erfüllen (E. 2c/bb).

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmpegel Gemeindeverordnung Kultusfreiheit Streitgegenstand Rückübertragung von Kirchengut Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 40 lit. III LSV

Cited as the legal basis for evaluating noise immissions and establishing regulations for church bells.

Art. 12 Abs. I lit. c USG

Used to assess the general duty to prevent excessive noise, including that from church bells.

Art. 15 USG

Applied in the context of balancing the public's need for quiet against the interest in activities causing noise, considering factors like existing noise levels and changing living habits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00167

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106370&W10_KEY=13317153&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2001 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Immissionen (Frühgeläut) · Verschiebung des Frühgeläuts einer Kirche von 6 Uhr auf 7 Uhr. Für die Beurteilung der vom Geläut der Kirchenglocken ausgehenden Lärmeinwirkungen fehlen Belastungsgrenzwerte (E. 2a). Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit sind unter anderem die (vorliegend erhebliche) Lärmvorbelastung sowie die sich ändernden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen (E. 2b/bb).

Zulässigkeit des Abstellens auf die kommunale Polizeiverordnung; daraus ergibt sich, dass vor 7 Uhr jegliche störende Geräusche grundsätzlich zu unterbleiben haben (E. 2c/aa). Angesichts des städtischen Charakters der betroffenen Gemeinde vermag das Frühgeläut auch noch um 7 Uhr seinen Zweck zu erfüllen (E. 2c/bb). · --- · Stichworte: · BETRIEBSVORSCHRIFT ERMESSEN FRÜHGELÄUT GLOCKENSCHALL IMMISSIONEN KIRCHENGLOCKEN LÄRM LÄRMSCHUTZ LEBENSGEWOHNHEITEN POLIZEIVERORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 40 lit. III LSV Art. 12 Abs. I lit. c USG Art. 15 USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3