Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2001.00160 • VG ZH VB.2001.00160 KI-generiert

Denial of Request for Suspensive Effect in Construction Procurement Appeal

Geschäftsnummer VB.2001.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement appeal concerning a construction award, the court addressed the request for suspensive effect, noting that appeals against the award decision generally lack automatic suspensive effect under relevant federal law, though the appellate body may grant it if the appeal appears sufficiently founded and no overriding public or private interests object. Based on a summary evaluation of the file, the court determined the chances of success for the appeal to be low, and therefore denied the request for suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Aufschiebende Wirkung im Submissionsbeschwerdeverfahren Der Kammervorsitzende leitet den Prozess grundsätzlich selbständig, jedoch kann die Kammer verfahrensleitende Anordnungen widerrrufen oder nachholen (§ 56 Abs. 3 und 55 Abs. 2 VRG). Gegen Präsidialverfügungen betreffend aufschiebende Wirkung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 1b/aa-cc). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann bis zum Endentscheid in der Hauptsache jederzeit (neu) gestellt werden. (E. 1b/dd). Beschwerden gegen den Vergabeentscheid kommen gemäss Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann diese erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17. Abs. 2 IVöB). Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten, gestützt auf eine summarische Würdigung der vorgebrachten Standpunkte. Im vorliegenden Fall sind die Erfolgschancen der Beschwerde aufgrund des Aktenstandes als eher klein einzustufen, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (E. 3).

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung öffentliches Beschaffungswesen Überwiegendes öffentliches Interesse Ausschluss vom Vergabeverfahren Vergabe von Bauaufträgen Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2001 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Aufschiebende Wirkung im Submissionsbeschwerdeverfahren Der Kammervorsitzende leitet den Prozess grundsätzlich selbständig, jedoch kann die Kammer verfahrensleitende Anordnungen widerrrufen oder nachholen (§ 56 Abs. 3 und 55 Abs. 2 VRG). Gegen Präsidialverfügungen betreffend aufschiebende Wirkung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 1b/aa-cc). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann bis zum Endentscheid in der Hauptsache jederzeit (neu) gestellt werden. (E. 1b/dd). Beschwerden gegen den Vergabeentscheid kommen gemäss Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann diese erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art.

17. Abs. 2 IVöB). Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten, gestützt auf eine summarische Würdigung der vorgebrachten Standpunkte. Im vorliegenden Fall sind die Erfolgschancen der Beschwerde aufgrund des Aktenstandes als eher klein einzustufen, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (E. 3). · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · BEZ 2001 Nr. 39 RB 2001 Nr. 26 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: