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VB.2001.00145 • VG ZH VB.2001.00145 KI-generiert

Property Owner v. Municipality: Legitimate Expectation and Late Appeal Denial

Geschäftsnummer VB.2001.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner failed to meet the deadline for filing an appeal regarding a neighborhood plan construction settlement calculation and argued for the admittance of the late appeal based on the principle of legitimate expectation derived from an inquiry to the municipal building secretary concerning the deadline. The court rejected the appeal, reasoning that while the official acted negligently, legitimate expectation requires an unconditional statement from an authority that was not obviously incorrect and caused a detrimental, irreversible disposition for the private party; however, the correct procedure for challenging the initial decision was clearly stated in the official notification of rights, rendering reliance on an external inquiry unnecessary and thus negating any protectable reliance interest, despite the official's lapse.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan (Bauabrechnung) | Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a). Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e).

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Eigentumsrecht verspätete Eingabe Eröffnung des Entscheids Legitimation gegen Baubewilligung Erforderlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BV

This provision, concerning the protection of legitimate expectations, was discussed in relation to the appeal concerning the missed deadline, although the court ultimately found no protected reliance.

§ 22 lit. I VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was cited in relation to the matter discussed in the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00145

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan (Bauabrechnung) · Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a).

Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war.

Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e). · --- · Stichworte: · AUSKUNFT FRIST/-EN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT UNRICHTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 22 lit. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4