Hospital Fee Upheld Despite Patient's Claim of Unsuccessful Treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hospital's claim for treatment fees was upheld because the patient's argument that the treatment was unsuccessful did not negate the hospital's right to charge for services rendered according to professional standards. The court found that a public hospital, like any medical provider, is obligated to perform services with professional diligence, not guarantee a specific outcome. Furthermore, the court dismissed the patient's counterclaims related to state liability, as these fell outside the jurisdiction of the administrative court, and determined that the patient had not provided evidence of professional misconduct or errors in treatment that would invalidate the fee.
Legislator-Regeste
AmtlichSpitaltaxen | Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e). Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the assessed hospital tax (GebührenO).
Cited to determine that the administrative court is not competent to hear counterclaims based on state liability (Staatshaftung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00119
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Spitaltaxen · Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b).
Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e).
Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f). · --- · Stichworte: · ÄRTZTLICHE SORGFALSTSPFLICHT ÄRZTLICHE KUNST GEBÜHREN HEILERFOLG KUNSTFEHLER SPITALTAXE STAATSHAFTUNG · Rechtsnormen: · § 5 GebührenO § 19 lit. I HaftungsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4