Administrative Appeal Regarding Retroactive Authorization of Unzoned Storage Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative appeal concerned the retroactive authorization of a storage area located outside the building zone, where the facility operator, having previously obtained a permit for a structure on an adjacent parcel that was later zoned, began using the disputed land for storage before 1988, expanding to the entire area by 1993. The court denied the requested permits under the relevant planning laws (Art. 24 para. 1 aRPG, as the use lacked site-specificity, and Art. 24 para. 2 aRPG, as prior expansions had already exhausted the permissible limits, and the use was not compatible with important spatial planning concerns), as well as under Art. 24c RPG or Art. 37a RPG, concluding that the operator had not acquired a building permit through prescription, leaving the question of waiving restoration based on legitimate expectation to be decided by the building authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Nachträgliche Bewilligung eines Lagerplatzes ausserhalb der Bauzone Auf einen Augenschein und eine mündliche Schlussverhandlung ist zu verzichten (E. 1b). Die Beschwerdeführerin erhielt 1972 eine Bewilligung für die Errichtung eines Magazins auf dem Nachbargrundstück des jetzt streitbetroffenen. Dieses wurde später eingezont (E. 2b). Das streitbetroffene Grundstück wurde 1976, 1981 und 1982 noch nicht als Lagerplatz benützt. Vor 1988 wurde dessen Nordteil als Lagerplatz in Betrieb genommen, ab 1993 auch der südliche (E. 2c). Mangels Standortgebundenheit war der Lagerplatz nicht nach Art. 24 Abs. 1 aRPG bewilligungsfähig (E. 3). Auch eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG fällt nicht in Betracht, da das zulässige Mass der Erweiterungen schon vorher ausgeschöpft war (E. 4a-d). Art. 24 Abs. 2 aRPG verlangte als zusätzliche Anforderung die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (E. 4e). Auch eine Bewilligung nach Art. 24c RPG kann nicht erteilt werden (E. 5b). Nicht anwendbar ist Art. 37a RPG (E. 6). Die Beschwerdeführerin hat keine Baubewilligung "ersessen". Inwieweit aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten ist, hat die Baudirektion zu entscheiden (E. 7a). Ob andere Bauten in der Umgebung störender in Erscheinung treten, ist nicht von Bedeutung (E. 7b).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was discussed as a potential basis for the required permit, specifically concerning the non-site-bound nature of the storage area.
This provision was examined regarding the possibility of granting a permit because the allowable extent of extensions was allegedly already exhausted.
The court determined that a permit according to this article could not be granted.
The court determined that this provision was not applicable.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00070
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Nachträgliche Bewilligung eines Lagerplatzes ausserhalb der Bauzone Auf einen Augenschein und eine mündliche Schlussverhandlung ist zu verzichten (E. 1b). Die Beschwerdeführerin erhielt 1972 eine Bewilligung für die Errichtung eines Magazins auf dem Nachbargrundstück des jetzt streitbetroffenen.
Dieses wurde später eingezont (E. 2b). Das streitbetroffene Grundstück wurde 1976, 1981 und 1982 noch nicht als Lagerplatz benützt. Vor 1988 wurde dessen Nordteil als Lagerplatz in Betrieb genommen, ab 1993 auch der südliche (E. 2c). Mangels Standortgebundenheit war der Lagerplatz nicht nach Art. 24 Abs. 1 aRPG bewilligungsfähig (E. 3). Auch eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG fällt nicht in Betracht, da das zulässige Mass der Erweiterungen schon vorher ausgeschöpft war (E. 4a-d). Art. 24 Abs. 2 aRPG verlangte als zusätzliche Anforderung die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (E. 4e).
Auch eine Bewilligung nach Art. 24c RPG kann nicht erteilt werden (E. 5b). Nicht anwendbar ist Art. 37a RPG (E. 6). Die Beschwerdeführerin hat keine Baubewilligung "ersessen". Inwieweit aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten ist, hat die Baudirektion zu entscheiden (E. 7a). Ob andere Bauten in der Umgebung störender in Erscheinung treten, ist nicht von Bedeutung (E. 7b). · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERWEITERUNG GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT LAGERPLATZ STANDORTGEBUNDENHEIT TEILWEISE ÄNDERUNG VERTRAUENSSCHUTZ ZONENKONFORMITÄT ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 24 lit. I aRPG Art. 24 lit. II aRPG Art. 24c aRPG Art. 37a aRPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4