Activists Removal Order Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a declaratory action challenging the lawfulness of an official's order to remove activists from public ground following their distribution of association journals. The court reasoned that while a legal basis for removal exists, the order was unjustified because the facts did not demonstrate that passersby were persistently approached against their will, nor was there sufficient public interest to warrant removal merely for distributing materials or, separately, for association placards displayed that same day, the latter action being deemed disproportionate. Consequently, the court allowed the appeal and overturned the removal order.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung von öffentlichem Grund (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248) | Wegweisung vom öffentlichen Grund (anlässlich einer Verteilung eines Vereinsjournals) (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248 nach Aufhebung durch Bundesgericht): Ausgangspunkt: Feststellungsbegehren, wonach die Wegweisung von Vereinsaktivisten infolge des Verteilens von Vereinsjournalen zu Unrecht durch einen Polizisten erfolgt sei. - Zulässig ist eine Wegweisung namentlich dann, wenn Passanten derart aufdringlich angesprochen werden, dass deren ausdrücklicher Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, nicht respektiert wird (E. 1c a.A.). Aufgrund der Akten ergab sich in der konkreten Situation keine Belästigung von Passanten (E. 1c a.E.). Zudem erweist sich unter grundrechtlicher Sichtweise die Wegweisung unabhängig davon als unzulässig, ob tatsächlich die Verteilaktion selber oder aber die gleichentags aufgehängten Vereinsplakate die Wegweisung veranlassten (E. 1d, e a.A.): Zwar liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (E. 1e/aa). Es fehlt jedoch an einem öffentlichen Interesse, wenn die Aktivisten weggewiesen werden, ohne dass ein Belästigung vorliegt (E. 1e/bb). Wenn die Aktivisten lediglich wegen der gleichentags aufgehängten Plakate weggewiesen worden sind, so erweist sich dies als unverhältnismässig (E. 1e/cc). Gutheissung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00043
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wegweisung von öffentlichem Grund (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248) · Wegweisung vom öffentlichen Grund (anlässlich einer Verteilung eines Vereinsjournals) (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248 nach Aufhebung durch Bundesgericht): Ausgangspunkt: Feststellungsbegehren, wonach die Wegweisung von Vereinsaktivisten infolge des Verteilens von Vereinsjournalen zu Unrecht durch einen Polizisten erfolgt sei. - Zulässig ist eine Wegweisung namentlich dann, wenn Passanten derart aufdringlich angesprochen werden, dass deren ausdrücklicher Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, nicht respektiert wird (E. 1c a.A.).
Aufgrund der Akten ergab sich in der konkreten Situation keine Belästigung von Passanten (E. 1c a.E.). Zudem erweist sich unter grundrechtlicher Sichtweise die Wegweisung unabhängig davon als unzulässig, ob tatsächlich die Verteilaktion selber oder aber die gleichentags aufgehängten Vereinsplakate die Wegweisung veranlassten (E. 1d, e a.A.): Zwar liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (E. 1e/aa). Es fehlt jedoch an einem öffentlichen Interesse, wenn die Aktivisten weggewiesen werden, ohne dass ein Belästigung vorliegt (E. 1e/bb).
Wenn die Aktivisten lediglich wegen der gleichentags aufgehängten Plakate weggewiesen worden sind, so erweist sich dies als unverhältnismässig (E. 1e/cc). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSKLAGE FREIHEITSRECHTE MEINUNGSFREIHEIT ÖFFENTLICHER GRUND ÖFFENTLICHES INTERESSE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG ZEITUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 lit. II BV Art. 36 BV Art. 10 lit. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3