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VB.2001.00022 • VG ZH VB.2001.00022 KI-generiert

Yugoslav National Residence Permit Denial Upheld Over Drug Conviction

Geschäftsnummer VB.2001.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision by the politically responsible authority to deny the extension of a residence permit to a foreign national, a Yugoslav citizen married to a Swiss national, despite his extensive integration and stable family life. The authority reasonably prioritized the public interest against extending the permit due to the applicant's prior conviction for drug offenses over the applicant's and his wife's interests, including the alleged unacceptability of requiring the wife to leave the country, affirming that the denial was not disproportionate and that the administrative court's review was limited to legality, not the political expediency of the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Keine Rechtsverletzung durch die politisch zuständige Behörde, indem sie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten schwerer gewichtet als die Interessen des Bf, trotz der weitgehenden Integration, dem intakten Familienverhältnis des mit einer Schweizerin verheirateten jugoslawischen Staatsangehörigen und der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau. Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Kognition des VGr (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung inkl. Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Entscheid Freizügigkeitseinschränkung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Ausschaffungshaft Politische Integration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 lit. I ANAG
· --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION STRAFFÄLLIGKEIT UNZUMUTBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 7 lit. I ANAG Art.
Art. 8 lit. I EMRK
i a ANAG Art. 8 lit. I EMRK § 50 VRG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 23.10.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Keine Rechtsverletzung durch die politisch zuständige Behörde, indem sie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten schwerer gewichtet als die Interessen des Bf, trotz der weitgehenden Integration, dem intakten Familienverhältnis des mit einer Schweizerin verheirateten jugoslawischen Staatsangehörigen und der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau.

Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Kognition des VGr (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung inkl. Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION STRAFFÄLLIGKEIT UNZUMUTBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 7 lit. I ANAG Art. 10 lit. i a ANAG Art. 8 lit. I EMRK § 50 VRG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3