Refusal of Communal Naturalization Upheld Due to Lack of Economic Self-Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the refusal to grant communal naturalization to a seventeen-year-old foreign national who had attended local primary school for over five years, finding that the denial based on the applicant's lack of economic self-sufficiency was lawful, even though the alleged lack of integration into Swiss conditions could not have been a valid basis for rejection as the applicant's suitability for naturalization is not subject to review, and the court confirmed its jurisdiction to rule on the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichEinbürgerung | Dem 17-jährigen ausländischen Beschwerdeführer mit über fünfjährigem Volksschulbesuch in der Schweiz ist die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ohne Rechtsverletzung verweigert worden, wogegen die angeblich mangelnde Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nicht zur Gesuchsabweisung hätte führen können, weil die Eignung des Gesuchstellers für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht zu prüfen ist. Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts als Eintretensvoraussetzung gegeben (E. 1). Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht wegen fehlender Eignung, aber mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit rechtmässig (E. 2).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.08.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einbürgerung · Dem 17-jährigen ausländischen Beschwerdeführer mit über fünfjährigem Volksschulbesuch in der Schweiz ist die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ohne Rechtsverletzung verweigert worden, wogegen die angeblich mangelnde Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nicht zur Gesuchsabweisung hätte führen können, weil die Eignung des Gesuchstellers für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht zu prüfen ist.
Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts als Eintretensvoraussetzung gegeben (E. 1). Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht wegen fehlender Eignung, aber mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit rechtmässig (E. 2). · --- · Stichworte: · AUSLAND BÜRGERRECHT EIGNUNG EINBÜRGERUNG GEMEINDEBÜRGERRECHT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 3 BÜRGERRV § 5 BÜRGERRV § 22 lit. I BÜRGERRV § 20 lit. III GemeindeG § 21 GemeindeG § 43 lit. I l VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3