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VB.2001.00001 • VG ZH VB.2001.00001 KI-generiert

State Road Relocation and Environmental Review Standing

Geschäftsnummer VB.2001.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the transfer of private rights related to a state road relocation, affirming its competence under the Expropriation Act in conjunction with the Governmental Organization Act, while confirming an environmental organization's standing to challenge the lack of an Environmental Impact Assessment (UVP) and establishing that private standing depends on case-specific circumstances, not mere distance. The court reasoned that the road project did not qualify as a "major traffic route" requiring a mandatory UVP under applicable laws and criteria, though it did find that the concrete noise immissions on the properties had not been sufficiently investigated, necessitating a remand for supplementary assessment on noise protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abtretung von Privatrechten | Abtretung von Privatrechten im Zusammenhang mit der Verlegung einer Staatsstrasse (Wilstr. in Uster): Zuständigkeit des VGr intertemporalrechtlich gestützt auf das Abtretungsgesetz in Verbindung mit dem VRG (E. 1a). Legitimation des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS): Umweltorganisationen sind auch zur Rüge legitimiert, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgenommen worden (E. 2a). Legitimation der Privaten: Die Legitimation hängt namentlich nicht von bestimmten Distanzen zum Bauvorhaben ab, sondern es ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (E. 2b/aa). Konkrete Prüfung vorab aufgrund der Werte des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (E. 2b/bb). UVP-Pflicht: Rechtsgrundlagen und Kriterien im Allgemeinen (E. 3a). Das vorliegende Strassenprojekt umfasst keine "Hauptverkehrsstrasse", wofür eine UVP-Pflicht bestünde, und zwar weder aufgrund der Art des Projekts noch unter Zugrundelegung des BUWAL-"Grenzwerts" von 500 Personenwageneinheiten pro Stunde (E. 3b). Schematische Kriterien zur Qualifikation als "Hauptverkehrsstrasse" mit UVP-Pflicht finden keine Anwendung. Namentlich führt die Ausscheidung einer Strasse als "Staatsstrasse" gemäss kantonaler Strassengesetzgebung nicht zwingend zur Qualifikation als "Hauptverkehrsstrasse" mit UVP-Pflicht (E. 3c). Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass das Strassenprojekt gemäss kantonalem Richtplan Teil einer Umfahrungsstrasse ist, die lediglich geplant ist (E. 3d). Lärmschutz: Die konkreten Immissionen auf die Grundstücke sind nicht untersucht worden; Rückweisung zu ergänzender Untersuchung.

Schlagwörter

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staatliche Güter Umweltverträglichkeitsprüfung Eigentumsrecht Enteignung Umweltschutz Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2001.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · Abtretung von Privatrechten · Abtretung von Privatrechten im Zusammenhang mit der Verlegung einer Staatsstrasse (Wilstr. in Uster): Zuständigkeit des VGr intertemporalrechtlich gestützt auf das Abtretungsgesetz in Verbindung mit dem VRG (E. 1a). Legitimation des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS):

Umweltorganisationen sind auch zur Rüge legitimiert, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgenommen worden (E. 2a). Legitimation der Privaten: Die Legitimation hängt namentlich nicht von bestimmten Distanzen zum Bauvorhaben ab, sondern es ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (E. 2b/aa). Konkrete Prüfung vorab aufgrund der Werte des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (E. 2b/bb). UVP-Pflicht: Rechtsgrundlagen und Kriterien im Allgemeinen (E. 3a). Das vorliegende Strassenprojekt umfasst keine "Hauptverkehrsstrasse", wofür eine UVP-Pflicht bestünde, und zwar weder aufgrund der Art des Projekts noch unter Zugrundelegung des BUWAL-"Grenzwerts" von 500 Personenwageneinheiten pro Stunde (E. 3b).

Schematische Kriterien zur Qualifikation als "Hauptverkehrsstrasse" mit UVP-Pflicht finden keine Anwendung. Namentlich führt die Ausscheidung einer Strasse als "Staatsstrasse" gemäss kantonaler Strassengesetzgebung nicht zwingend zur Qualifikation als "Hauptverkehrsstrasse" mit UVP-Pflicht (E. 3c). Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass das Strassenprojekt gemäss kantonalem Richtplan Teil einer Umfahrungsstrasse ist, die lediglich geplant ist (E. 3d). Lärmschutz: Die konkreten Immissionen auf die Grundstücke sind nicht untersucht worden;

Rückweisung zu ergänzender Untersuchung. · --- · Stichworte: · LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP-PFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 30 AbtrG Art. 9 USG Art. 25 USG Art. 55 Abs. I USG Art. 2 UVPV § 21 lit. a VRG § 41 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2