Social Welfare Authority Obligation for Retroactive Living Expenses During Pre-trial Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought the retroactive assumption of living expenses, specifically apartment costs, by the social welfare authority during a period of pre-trial detention, arguing the extension of the detention was unforeseeable, making it unreasonable for the authority to assume rent indefinitely or to prevent potential eviction. The court reasoned that retroactive support is only warranted if it addresses an existing or imminent emergency, and since the duration of the detention was uncertain, the authority was not obliged to cover the rent retroactively, although they would be required to provide accommodation after the complainant's release.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungskosten während einer Untersuchungshaft Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann (E. 2b). Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms), implying it was the basis for the court's decision regarding the social assistance claim.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00390
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungskosten während einer Untersuchungshaft Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann (E. 2b).
Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d). · --- · Stichworte: · MIETE NOTLAGE RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG RÜCKWIRKUNG SCHULDÜBERNAHME SOZIALHILFE UNTERSUCHUNGSHAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen:
· § 22 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4