Property Owner Challenges Wastewater and Stormwater Fees, Loses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged the wastewater and stormwater fees charged by a municipality, arguing that the fees were improperly calculated, particularly concerning the stormwater component due to a proposed rezoning of the property and the municipality's inability to produce original billing documents. The court ruled that the stormwater fee was still applicable as the property remained in a building zone, the municipality could use the old zoning for calculation, and the property's division or differentiation of surface permeability was not warranted. The court also found no violation of due process, and the claims of forfeiture or statute of limitations were unfounded, upholding the municipality's fee calculations.
Legislator-Regeste
AmtlichAbwassergebühr | Meteorwassergebühr für ein Grundstück, das gemäss der Stadtzürcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte. Wegen der aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Streitgegenstand wird beschränkt durch die Anträge, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Gebührenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, führt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verjährt (E. 4). Für Grundstücke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergebühr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b). Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c). Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass kein Grund für eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchlässigkeit der unbefestigten Oberflächenarten unterschieden werden (E. 5d). Gebührenschuldner ist ausschliesslich der Eigentümer der Liegenschaft. Dem öffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverkündung fremd (E. 5e). Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus mangelhafter Aktenführung der Beschwerdegegnerin, da allfällige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the statute of limitations, though ultimately not applied as the claim was not time-barred.
Cited in relation to the procedural principle that an appellant cannot benefit from the opposing party's deficient record-keeping if it did not affect the outcome.
Cited as a basis for the meteor water fee calculation, specifically regarding the weight factor.
Cited in relation to the meteor water fee, specifically concerning the owner's liability.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00368
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwassergebühr · Meteorwassergebühr für ein Grundstück, das gemäss der Stadtzürcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte. Wegen der aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Streitgegenstand wird beschränkt durch die Anträge, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2).
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Gebührenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, führt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verjährt (E. 4). Für Grundstücke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergebühr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b). Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c).
Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass kein Grund für eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchlässigkeit der unbefestigten Oberflächenarten unterschieden werden (E. 5d). Gebührenschuldner ist ausschliesslich der Eigentümer der Liegenschaft. Dem öffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverkündung fremd (E. 5e). Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus mangelhafter Aktenführung der Beschwerdegegnerin, da allfällige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6).
· --- · Stichworte: · ABWASSERGEBÜHR GEBÜHREN GEWICHTUNGSFAKTOR METEORWASSERKOMPONENTE OBERFLÄCHENART RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SCHULDNERSCHAFT STREITGEGENSTAND VERJÄHRUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 128 lit. I OR § 63 lit. II VRG Art. 2 lit. II AbwGebV Zürich Art. 3 lit. b AbwGebV Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5