Lottery Permit Appeal Standing Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a non-admission decision regarding a lottery permit, where the appellant, previously holding a near-monopoly, challenged a permit granted to a competitor. The court reasoned that the appellant lacked standing to appeal because its prior status did not automatically confer legitimacy to challenge future competitor permits, distinguishing between formal and substantive objections and noting that the circumstances had fundamentally changed since earlier stages of the proceedings, thereby rejecting the attempt to derive standing from its defunct monopoly or a purported public interest defense.
Legislator-Regeste
AmtlichLotteriebewilligung | Legitimation der Interkantonalen Landeslotterie zur Anfechtung von Bewilligungen für zukünftige Konkurrenten Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid legitimiert (E. 1). Der Regierungsrat hat zutreffend zwischen "formellen" und "materiellen" Rügen unterschieden (E. 2b). BGE 125 I 7 ist auch für vorliegenden Fall massgebend (E. 2c). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Lage zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsgang vor Regierungsrat grundlegend verändert hat (E. 2e). Die Beschwerdeführerin versucht weiterhin, in unzulässiger Weise aus ihrem dahingefallenen Monopol ihre Legitimation abzuleiten. Sie ist weder zur Verteidigung öffentlicher Interessen befugt noch ergibt sich die Legitimation aus einem besonders weiten Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde (E. 2f). Die Beschwerdeführerin kann nichts zu eigenen Gunsten daraus ableiten, dass sie in früheren Verfahrensstadien als Partei behandelt wurde (E. 2g).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00340
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00340 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.06.2001 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Lotteriebewilligung · Legitimation der Interkantonalen Landeslotterie zur Anfechtung von Bewilligungen für zukünftige Konkurrenten Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid legitimiert (E. 1).
Der Regierungsrat hat zutreffend zwischen "formellen" und "materiellen" Rügen unterschieden (E. 2b). BGE 125 I 7 ist auch für vorliegenden Fall massgebend (E. 2c). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Lage zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsgang vor Regierungsrat grundlegend verändert hat (E. 2e). Die Beschwerdeführerin versucht weiterhin, in unzulässiger Weise aus ihrem dahingefallenen Monopol ihre Legitimation abzuleiten. Sie ist weder zur Verteidigung öffentlicher Interessen befugt noch ergibt sich die Legitimation aus einem besonders weiten Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde (E. 2f).
Die Beschwerdeführerin kann nichts zu eigenen Gunsten daraus ableiten, dass sie in früheren Verfahrensstadien als Partei behandelt wurde (E. 2g). · --- · Stichworte: · BGE KONKURRENTENBESCHWERDE KONKURRENZ LEGITIMATION LOTTERIE MONOPOL · Rechtsnormen: · § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3