Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00331 • VG ZH VB.2000.00331 KI-generiert

Municipal Cemetery Contracts and Public Law Status Dispute

Geschäftsnummer VB.2000.00331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a dispute over contracts related to the rental of a private grave plot and a contract for grave maintenance, where the court determined that municipal cemeteries are dependent public law institutions, rendering both the grave rental and maintenance contracts as public law in nature, meaning the associated fee claims are also public law in character. The court further reasoned that surrounding work on the grave falls under the general maintenance of the entire cemetery grounds and is unaffected by the specific contractual relationships, and any potential claim to challenge the contract retroactively was forfeited due to the expiration of the deadline, while the objection regarding the lack of a termination option was deemed irrelevant as no actual termination had occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Bestattungswesen: Miete eines Privatgrabs und Grabunterhaltsvertrag Kommunale Friedhöfe sind unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten. Ein Vertrag über die Miete eines Privatgrabs und ein solcher über den Grabunterhalt sind öffentlichrechtlicher Natur; Gebührenforderungen daraus sind ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur. Umgebungsarbeiten rund um das Grab stehen im Interesse der Pflege der g e s a m t e n Friedhofanlage und werden von den Vertragsverhältnissen nicht berührt (E. 3b). Ein allfälliger Anspruch auf nachträgliche Anfechtung des Vertrags ist infolge Fristablaufs verwirkt, und mangels einer tatsächlich vorliegenden Kündigung ist der Einwand nicht näher zu prüfen, es fehle an einer Kündigungsmöglichkeit (E. 3c).

Schlagwörter

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Wartungsvertrag Öffentliche Arbeiten öffentlich-rechtliche Anstalt Anspruch auf schickliches Begräbnis Zulässige Gründe Begriff des öffentlichen Auftrags
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00331

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bestattungswesen · Bestattungswesen: Miete eines Privatgrabs und Grabunterhaltsvertrag Kommunale Friedhöfe sind unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten. Ein Vertrag über die Miete eines Privatgrabs und ein solcher über den Grabunterhalt sind öffentlichrechtlicher Natur; Gebührenforderungen daraus sind ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur.

Umgebungsarbeiten rund um das Grab stehen im Interesse der Pflege der g e s a m t e n Friedhofanlage und werden von den Vertragsverhältnissen nicht berührt (E. 3b). Ein allfälliger Anspruch auf nachträgliche Anfechtung des Vertrags ist infolge Fristablaufs verwirkt, und mangels einer tatsächlich vorliegenden Kündigung ist der Einwand nicht näher zu prüfen, es fehle an einer Kündigungsmöglichkeit (E. 3c). · --- · Stichworte: · BESTATTUNGSWESEN FRIEDHOF GRAB ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen: · § 38 BestattV § 62 BestattV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4