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VB.2000.00322 • VG ZH VB.2000.00322 KI-generiert

Denial of Examination Recognition Not Reviewable by Administrative Court

Geschäftsnummer VB.2000.00322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an appeal against a decision denying the recognition of a previously passed examination from one faculty as fulfilling a requirement for a degree in another faculty. The court ruled that the decision regarding examination recognition is an administrative order, and therefore, an appeal to the Administrative Court is inadmissible. The court's reasoning centers on the definition of an administrative order under the relevant law, concluding that the denial of examination recognition falls within this category and is not subject to judicial review by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Prüfungsanerkennung | . Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich über die Weigerung der Philosophischen Fakultät, eine Prüfung, die früher an einer anderen Fakultät bestanden worden ist, als eigene Lizentiatsprüfung anzurechnen, kann nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Prüfungsanerkennung ist eine Anordnung im Sinn von § 43 Abs. 1 lit f VRG, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Prüfungsreglement verwaltungsrechtlicher Widerruf Gesuch an eine Behörde Einrede der Verfassungswidrigkeit unvollständige Aktenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. 1 lit. f VRG

The court used this provision to establish that the decision on examination recognition is an order against which an appeal to the Administrative Court is inadmissible.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00322

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.02.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Prüfungsanerkennung · . Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich über die Weigerung der Philosophischen Fakultät, eine Prüfung, die früher an einer anderen Fakultät bestanden worden ist, als eigene Lizentiatsprüfung anzurechnen, kann nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Prüfungsanerkennung ist eine Anordnung im Sinn von § 43 Abs. 1 lit f VRG, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2). · --- · Stichworte: · DISPENSATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LIZENTIAT NICHTEINTRETEN PROMOTION PRÜFUNGSANERKENNUNG ZULASSUNGSENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 46 UniversitätsG § 43 lit. I f VRG § 43 lit. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3