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VB.2000.00312 • VG ZH VB.2000.00312 KI-generiert

Appeal Regarding Preservation Listing and Demolition Permit Denial

Geschäftsnummer VB.2000.00312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against the denial of a demolition permit for two wooden buildings, which were subject to an inventory listing for preservation, focusing on the proportionality of this listing. The court reasoned that prior submissions could only exceptionally replace the statement of grounds for appeal, that a second round of written submissions was discretionary, and that expert opinions from members of the building appeals commission, provided they possess the requisite expertise, are permissible evidence. Furthermore, the court held that only the legal basis, completeness, clarity, and consistency of such expert reports are subject to review, and since the appellant failed to substantively contest the reported renovation costs, the listing was deemed disproportionate given that potential annual rental income (€38,800) was minimal compared to investment costs (€2.1 million), leading to a finding of disproportionality regarding the preservation order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung und Abbruchbewilligung | Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung von zwei Holzbauhäusern Der Verweis auf frühere Eingaben kann die Beschwerdebegründung nur ausnahmsweise ersetzen (E. 1b). Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (E. 1c). Die Baurekurskommissionen dürfen zur Abklärung des Sachverhalts und zur sachkundigen Würdigung desselben ihre eigenen Mitglieder als Gutachter beiziehen, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls erforderlichen technischen Mittel verfügen (E. 1d). Die von Mitgliedern der Baurekurskommission erstellten Fachberichte dürfen nur daraufhin untersucht werden, ob sie auf zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen und ob sie vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchlos sind (E. 2a). Den Ausführungen des Fachberichts über die notwendigen Renovationskosten tritt der Beschwerdeführer vorliegend nicht substanziert entgegen (E. 2c). Unverhältnismässigkeit der Unterschutzstellung, wenn bei Anlagekosten von Fr. 2,1 Mio. Mieteinnahmen von lediglich Fr. 38'800.-/Jahr erzielt werden können.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung einzelne Grundrechte Rechtsgutachten Bestimmtheit rechtlicher Normen Verhältnismässigkeit Renovationskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

This provision appears in the list of cited legal norms and is potentially related to the fundamental rights aspect mentioned in the summary regarding proportionality, though its specific role in the final orders is not detailed here.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is cited and likely relates to the substance of the decision regarding inventory listing and demolition permits or the proportionality of protection.

§ 58 VRG

This procedural provision is cited and relevant to the court's assessment or authority in the matter.

§ 60 VRG

This procedural provision is cited and relevant to the court's assessment or authority in the matter.

§ 7 VRG

This procedural provision is cited and relevant to the court's assessment or authority in the matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00312

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.02.2001 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung und Abbruchbewilligung · Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung von zwei Holzbauhäusern Der Verweis auf frühere Eingaben kann die Beschwerdebegründung nur ausnahmsweise ersetzen (E. 1b). Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (E. 1c).

Die Baurekurskommissionen dürfen zur Abklärung des Sachverhalts und zur sachkundigen Würdigung desselben ihre eigenen Mitglieder als Gutachter beiziehen, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls erforderlichen technischen Mittel verfügen (E. 1d). Die von Mitgliedern der Baurekurskommission erstellten Fachberichte dürfen nur daraufhin untersucht werden, ob sie auf zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen und ob sie vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchlos sind (E. 2a). Den Ausführungen des Fachberichts über die notwendigen Renovationskosten tritt der Beschwerdeführer vorliegend nicht substanziert entgegen (E. 2c).

Unverhältnismässigkeit der Unterschutzstellung, wenn bei Anlagekosten von Fr. 2,1 Mio. Mieteinnahmen von lediglich Fr. 38'800.-/Jahr erzielt werden können. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEWILLIGUNG DENKMALPFLEGE EXPERTE EXPERTISE INVENTARENTLASSUNG RENOVATIONSKOSTEN SUBSTANZIIERUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 7 VRG § 58 VRG § 60 VRG · Publikationen: · BEZ 2001 Nr. 23 RB 2001 Nr. 3 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3