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VB.2000.00311 • VG ZH VB.2000.00311 KI-generiert

Veterinary Hospital Billing Not Public Law Matter

Geschäftsnummer VB.2000.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a dispute regarding the billing of services by a veterinary hospital. The court reasoned that the relationship between the veterinary hospital and the animal owner is not public law, but rather private law, as the treatment of animals is not the primary public task of the hospital but rather incidental to its research and teaching activities. Therefore, the court overturned the prior decision, holding that the parties are free to contract and that the fee schedule does not necessitate a public law relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechnungstellung | Rechtsnatur der Forderung des Tierspitals gegenüber dem Tierhalter Eine Bestätigung der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin kommt wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht (E. 1b). Da die strittige Forderung vor Inkrafttreten des UniversitätsG entstand, hat der Kanton als Beschwerdegegner zu gelten (E. 2). Es fragt sich, ob das Rechtsverhältnis zwischen Tierspital und Tierhalter gleich wie das zwischen Kantonsspital und Patienten öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 3a). Die Behandlung von Tieren ist nicht Inhalt der öffentlichen Aufgabe des Tierspitals, sondern wird anlässlich dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit geleistet. Es drängt sich ein Vergleich mit den Dienstleistungen der Universität zugunsten Dritter auf (E. 3b). Zwischen Tierspital und Tierhalter entsteht kein besonderes Rechtsverhältnis ähnlicher Intensität wie jenes zwischen Humanspital und Patient (E. 3c). Betreffend den Abschluss des Vertrags sind die Parteien frei. Die inhaltliche Regelung durch die Gebührenordnung spricht nicht gegen ein privatrechtliches Verhältnis (E. 3d). Es ist weder für die Tierhalter noch für das Tierspital unbefriedigend, ihr Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen (E. 3e). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben (E. 3f).

Schlagwörter

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Spitalfakturation Streitgegenstand Vertragspartei Auferlegung von Verfahrenskosten Hygiene- und Veterinärkontrollen Haftung des Universitätsspitals

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 lit. II OR
The court used this provision to determine that the relationship between the animal hospital and the animal owner is governed by private law.
§ 9 TierspitalV
This provision was cited in relation to the fees charged by the animal hospital, but the court ultimately determined the relationship was private law.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. II OR

The court used this provision to determine that the relationship between the animal hospital and the animal owner is governed by private law.

§ 9 TierspitalV

This provision was cited in relation to the fees charged by the animal hospital, but the court ultimately determined the relationship was private law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Rechnungstellung · Rechtsnatur der Forderung des Tierspitals gegenüber dem Tierhalter Eine Bestätigung der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin kommt wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht (E. 1b). Da die strittige Forderung vor Inkrafttreten des UniversitätsG entstand, hat der Kanton als Beschwerdegegner zu gelten (E. 2).

Es fragt sich, ob das Rechtsverhältnis zwischen Tierspital und Tierhalter gleich wie das zwischen Kantonsspital und Patienten öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 3a). Die Behandlung von Tieren ist nicht Inhalt der öffentlichen Aufgabe des Tierspitals, sondern wird anlässlich dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit geleistet. Es drängt sich ein Vergleich mit den Dienstleistungen der Universität zugunsten Dritter auf (E. 3b). Zwischen Tierspital und Tierhalter entsteht kein besonderes Rechtsverhältnis ähnlicher Intensität wie jenes zwischen Humanspital und Patient (E. 3c).

Betreffend den Abschluss des Vertrags sind die Parteien frei. Die inhaltliche Regelung durch die Gebührenordnung spricht nicht gegen ein privatrechtliches Verhältnis (E. 3d). Es ist weder für die Tierhalter noch für das Tierspital unbefriedigend, ihr Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen (E. 3e). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben (E. 3f). · --- · Stichworte: · AUFTRAG BEHANDLUNGSKOSTEN BESONDERES RECHTSVERHÄLTNIS FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS GEBÜHREN ÖFFENTLICHE ABGABEN ÖFFENTLICH-RECHTLICH PRIVATRECHT TIERSPITAL ZIVILRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 61 lit. II OR § 1 lit. I TierspitalV § 4 lit. I TierspitalV § 4 lit. III TierspitalV § 9 TierspitalV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2