Cost Coverage for Drug Rehabilitation Therapy Denied, Legal Aid Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a situation concerning a request for cost coverage for a drug rehabilitation therapy. The applicant sought reimbursement for a private, more expensive treatment facility. The court determined that the social welfare agency had valid reasons to question the applicant's motivation for the therapy and found no evidence that the private facility would be more effective than a less expensive cantonal option. Therefore, the refusal to grant cost coverage was upheld, but the applicant was granted legal aid due to meeting the necessary criteria.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache Rechtsgrundlagen und Zweck einer Kostengutsprache im Sozialhilferecht; Voraussetzung der Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache i m V o r a u s (E. 2b). Offen gelassen, ob vorliegend der sofortige Beginn einer Drogentherapie hinreichend begründet war, ohne den Entscheid über die Kostengutsprache abzuwarten (E. 2c). Die Sozialbehörde hatte durchaus Anlass, an der Motivation der Beschwerdeführerin für die Entzugstherapie zu zweifeln. Keine Gründe ersichtlich, weshalb die Therapie in der privaten, teueren Einrichtung hätte erfolgreicher sein können als in der kantonalen, preisgünstigeren Klinik. Die Verweigerung der Kostengutsprache ist nicht zu beanstanden (E. 2d). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the conditions for granting cost guarantees in social assistance law.
This provision relates to the requirements for legal aid in social assistance proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00302
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostengutsprache Rechtsgrundlagen und Zweck einer Kostengutsprache im Sozialhilferecht; Voraussetzung der Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache i m V o r a u s (E. 2b). Offen gelassen, ob vorliegend der sofortige Beginn einer Drogentherapie hinreichend begründet war, ohne den Entscheid über die Kostengutsprache abzuwarten (E. 2c).
Die Sozialbehörde hatte durchaus Anlass, an der Motivation der Beschwerdeführerin für die Entzugstherapie zu zweifeln. Keine Gründe ersichtlich, weshalb die Therapie in der privaten, teueren Einrichtung hätte erfolgreicher sein können als in der kantonalen, preisgünstigeren Klinik. Die Verweigerung der Kostengutsprache ist nicht zu beanstanden (E. 2d). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (E. 3). · --- · Stichworte: · KOSTENGUTSPRACHE SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 19 lit. III SHV § 20 lit. I SHV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3