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VB.2000.00287 • VG ZH VB.2000.00287 KI-generiert

Canton Liability for Out-of-Canton Secondary School Costs

Geschäftsnummer VB.2000.00287
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a canton was obligated to cover or contribute to the costs for a student attending a secondary school in another canton when the student resided within its jurisdiction. The court reasoned that generally, the canton of residence is not required to cover such costs absent an agreement between the involved cantons, and the constitutional guarantee of free primary education does not extend to secondary schools even if compulsory education has not yet concluded. Furthermore, cost coverage is to be denied if the travel time to a secondary school within the canton of residence is still deemed reasonable, disregarding individual subjective circumstances, which the court found to be the case here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulgeldübernahme für ausserkantonalen Mittelschulbesuch | Der Kanton ist in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule zu übernehmen oder mitzutragen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen (E. 2a). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht betrifft die Mittelschulen auch insoweit nicht, als die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist (E. 2b). Eine Kostenübernahme ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Schulweg vom Wohnort zu einer zürcherischen Mittelschule ohne Berücksichtigung von subjektiven Besonderheiten noch zumutbar ist (E. 2c), was hier zutrifft (E. 2d).

Schlagwörter

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Kostenauflage Verfassungsgerichtsbarkeit Zweitwohnsitz Kostengutsprache schulergänzende Betreuung Schulgeldbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00287

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.03.2002 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schulgeldübernahme für ausserkantonalen Mittelschulbesuch · Der Kanton ist in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule zu übernehmen oder mitzutragen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Fehlen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen (E. 2a). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht betrifft die Mittelschulen auch insoweit nicht, als die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist (E. 2b). Eine Kostenübernahme ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Schulweg vom Wohnort zu einer zürcherischen Mittelschule ohne Berücksichtigung von subjektiven Besonderheiten noch zumutbar ist (E. 2c), was hier zutrifft (E. 2d). · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KANTONSSCHULE KOSTENÜBERNAHME MITTELSCHULE PRIMARSCHULUNTERRICHT REISEZEIT SCHULKOSTEN SCHULWEG ÜBRIGE GRUNDRECHTE VOLKSSCHULE · Rechtsnormen:

· Art. 27 aBV Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 62 lit. III KV § 33 lit. I MittelschulG § 1b VolksschulG § 11 VolksschulG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3