Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00268 • VG ZH VB.2000.00268 KI-generiert

Eligibility for Legal Aid Based on Disposable Assets and Income

Geschäftsnummer VB.2000.00268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a person was eligible for legal aid, specifically the provision of a free legal representative. The court determined that eligibility for legal aid depends on whether a person can afford legal costs without depleting funds necessary for basic needs, considering both income and disposable assets. In this case, the individual had an annual income surplus and sufficient net assets to cover the estimated legal costs, despite some potential future needs. Therefore, the court found the person was not indigent and upheld the decision denying legal aid, acknowledging the administrative authority's discretion in such matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege | Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a). In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c). Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a). Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-. Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b). Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d).

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege hinreichendes Einkommen Ermessen der Verwaltung Vermögen Sachlicher Geltungsbereich Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 16 lit. II VRG

This provision relates to the conditions for granting legal aid, specifically concerning the assessment of need.

§ 19 lit. II VRG

This provision likely pertains to the procedural aspects of legal aid applications or the powers of the court regarding such matters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00268

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00268 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege · Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a). In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c). Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a). Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-.

Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b). Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d). · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NOTRESERVE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 lit. II VRG § 19 lit. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3