Flyer distribution ban on school grounds upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA ban on distributing flyers on school property was upheld, as the court found that distributing flyers did not fall under the protection of Article 6 of the European Convention on Human Rights and that the eight-month duration of the appeal proceedings did not violate the prohibition of undue delay. The court also determined that an orally communicated ban was challengeable, the association had standing due to the flyers being issued in its name, and that while freedom of expression applies to students, it can be restricted regarding the use of public property and the special relationship between students and the school. A permit requirement was deemed compatible with freedom of expression for third-party flyers, and the specific permit denial, which only restricted the form of expression (flyer) and not the content, did not violate freedom of expression or the principle of proportionality.
Legislator-Regeste
AmtlichVerteilung von Flugblättern auf dem Schulareal | Verbot der Verteilung von Flugblättern auf dem Schulareal: Kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK, da das Verteilen von Flugblättern in den Bereich allgemeiner Freiheitsausübung und damit nicht in den Schutzbereich dieser EMRK-Norm fällt (E. 2 b). Kein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn das Rekursverfahren insgesamt rund acht Monate dauerte (unter Berücksichtigung einer Überweisung und der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels) (E. 3). Als Anfechtungsobjekt genügt auch ein m ü n d l i c h angeordnetes Verbot, Flugblätter zur verteilen (E. 4 a). Die Legitimation des beschwerdeführenden Vereins (anstelle der Schüler) ist gegeben, weil die Flugblätter auch im Namen des Vereins abgefasst sind (E. 4 b/aa). Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann angesichts der sich vorliegend stellenden Grundsatzfragen verzichtet werden (E. 4 b/bb). Meinungsäusserungsfreiheit (MÄF) für Schüler; Möglichkeit der Einschränkung unter dem Gesichtswinkel der Nutzung von Verwaltungsvermögen und des besonderen Rechtsverhältnisses (E. 5 a). Eine Bewilligungspflicht ist mit der MÄF insofern vereinbar, als sie das Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal, die von D r i t t personen verfasst sind, betrifft (E. 5 b). Die konkrete Bewilligungsverweigerung bezieht sich nur auf die F o r m der Meinungskundgabe (Flugblatt), nicht aber auf die Meinungsäusserung an sich und verletzt daher die MÄF und das Verhältnismässigkeitsgebot nicht (E. 6). --> BGE 1P.622/2000, 8. Februar 2001 (Abweisung)
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the right to an oral hearing, which was deemed not applicable as distributing leaflets does not fall within the scope of protection of this article.
Cited in relation to freedom of expression for students and the possibility of its restriction.
Cited in relation to freedom of expression, particularly its potential restriction in the context of school property.
Cited as a basis for the permissibility of a licensing requirement for distributing leaflets on school premises.
Cited in the context of the principle of proportionality regarding the refusal of a permit for leaflet distribution.
Cited to establish the legitimacy of the appealing association, as the leaflets were also drafted in its name.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00249
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 08.02.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verteilung von Flugblättern auf dem Schulareal · Verbot der Verteilung von Flugblättern auf dem Schulareal: Kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK, da das Verteilen von Flugblättern in den Bereich allgemeiner Freiheitsausübung und damit nicht in den Schutzbereich dieser EMRK-Norm fällt (E. 2 b).
Kein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn das Rekursverfahren insgesamt rund acht Monate dauerte (unter Berücksichtigung einer Überweisung und der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels) (E. 3). Als Anfechtungsobjekt genügt auch ein m ü n d l i c h angeordnetes Verbot, Flugblätter zur verteilen (E. 4 a). Die Legitimation des beschwerdeführenden Vereins (anstelle der Schüler) ist gegeben, weil die Flugblätter auch im Namen des Vereins abgefasst sind (E. 4 b/aa). Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann angesichts der sich vorliegend stellenden Grundsatzfragen verzichtet werden (E. 4 b/bb).
Meinungsäusserungsfreiheit (MÄF) für Schüler; Möglichkeit der Einschränkung unter dem Gesichtswinkel der Nutzung von Verwaltungsvermögen und des besonderen Rechtsverhältnisses (E. 5 a). Eine Bewilligungspflicht ist mit der MÄF insofern vereinbar, als sie das Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal, die von D r i t t personen verfasst sind, betrifft (E. 5 b). Die konkrete Bewilligungsverweigerung bezieht sich nur auf die F o r m der Meinungskundgabe (Flugblatt), nicht aber auf die Meinungsäusserung an sich und verletzt daher die MÄF und das Verhältnismässigkeitsgebot nicht (E. 6). --> BGE 1P.622/2000, 8.
Februar 2001 (Abweisung) · --- · Stichworte: · AKTUELL ANFECHTUNGSOBJEKT BGE FLUGBLATT FREIHEITSRECHTE LEGITIMATION MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT MÜNDLICHE VERHANDLUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERZÖGERUNG SCHÜLER/-IN SCHULHAUS VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen: · Art. 16 lit. II BV Art. 6 lit. I EMRK Art. 10 EMRK § 4a VRG § 21 lit. a VRG § 27a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3