Removal from Public Ground and Article 6 ECHR Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who was removed from public ground while distributing an association's journal, leading to a dispute over the lawfulness of the removal and the right to a hearing under Article 6 of the ECHR. The court reasoned that distributing an association's journal falls under general freedom of expression, not the protective scope of Article 6 ECHR concerning the right to an oral hearing. Furthermore, while a reviewing authority partially agreed that the removal was wrongful, the court ultimately determined that the appellant lacked a current, legitimate interest in a declaratory judgment regarding the past, specific incident because the underlying circumstances were unclear and unlikely to recur, meaning the procedural defect did not warrant further relief as a general principle was not at stake.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung von öffentlichem Grund | Wegweisung vom öffentlichen Grund (anlässlich einer Verteilung eines Vereinsjournals): Kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK, da das Verteilen eines Vereinsjournals in den Bereich allgemeiner Freiheitsausübung und damit nicht in den Schutzbereich dieser EMRK-Norm fällt (E. 2 b). Die Rekursinstanz hat - im Gegensatz zum Nichteintreten der kommunalen Behörde - das Feststellungsbegehren teilweise gutgeheissen, wonach die Wegweisung zu Unrecht erfolgt sei (E. 3 am Anfang). Soweit das vor der kommunalen Behörde geltend gemachte Begehren als blosse Aufsichtsbeschwerde zu verstehen ist, kann kein Rekurs erhoben werden, und das Nichteintreten der kommunalen Behörde ist nicht zu beanstanden (E. 3 a). Soweit das Begehren als eigentliches Feststellungsbegehren zu verstehen ist, ist die Voraussetzung eines hinreichenden aktuellen schutzwürdigen Interesses an der Feststellung zu prüfen (E. 3 b/aa). Ein solches Interesse liegt insofern nicht vor, als die Feststellung der Unrechtmässigkeit der beanstandeten Wegweisung von den damaligen konkreten Umständen abhängig ist, die jedoch ungeklärt geblieben sind und kaum wieder eintreten werden. Auf das Erfordernis eines a k t u e l l e n schutzwürdigen Interesses kann mangels sich stellender Grundsatzfragen nicht verzichtet werden (E. 3 b/cc). --> BGE 1P.624/2000, 9. Januar 2001, Gutheissung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered whether the distribution of a journal fell within the scope of protection of this EMRK norm, which determined the subsequent reasoning.
This provision appears in the list of legal norms, but its specific role in the final orders (which are missing) cannot be determined; based on context, it likely relates to the procedural basis for the decision regarding the appeal.
This provision appears in the list of legal norms, but its specific role in the final orders (which are missing) cannot be determined.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00248
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105673&W10_KEY=13317157&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00248 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 09.01.2001 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wegweisung von öffentlichem Grund · Wegweisung vom öffentlichen Grund (anlässlich einer Verteilung eines Vereinsjournals): Kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK, da das Verteilen eines Vereinsjournals in den Bereich allgemeiner Freiheitsausübung und damit nicht in den Schutzbereich dieser EMRK-Norm fällt (E. 2 b).
Die Rekursinstanz hat - im Gegensatz zum Nichteintreten der kommunalen Behörde - das Feststellungsbegehren teilweise gutgeheissen, wonach die Wegweisung zu Unrecht erfolgt sei (E. 3 am Anfang). Soweit das vor der kommunalen Behörde geltend gemachte Begehren als blosse Aufsichtsbeschwerde zu verstehen ist, kann kein Rekurs erhoben werden, und das Nichteintreten der kommunalen Behörde ist nicht zu beanstanden (E. 3 a). Soweit das Begehren als eigentliches Feststellungsbegehren zu verstehen ist, ist die Voraussetzung eines hinreichenden aktuellen schutzwürdigen Interesses an der Feststellung zu prüfen (E. 3 b/aa).
Ein solches Interesse liegt insofern nicht vor, als die Feststellung der Unrechtmässigkeit der beanstandeten Wegweisung von den damaligen konkreten Umständen abhängig ist, die jedoch ungeklärt geblieben sind und kaum wieder eintreten werden. Auf das Erfordernis eines a k t u e l l e n schutzwürdigen Interesses kann mangels sich stellender Grundsatzfragen nicht verzichtet werden (E. 3 b/cc). --> BGE 1P.624/2000, 9. Januar 2001, Gutheissung · --- · Stichworte: · AKTUELL AUFSICHTSBESCHWERDE BGE FESTSTELLUNGSKLAGE LEGITIMATION MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHER GRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE WEGWEISUNG ZEITUNG · Rechtsnormen:
· Art. 6 EMRK § 74 GemeindeG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4