Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00238 • VG ZH VB.2000.00238 KI-generiert

Recycling Collection Point Noise Impact Assessment

Geschäftsnummer VB.2000.00238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning the noise impact of a recycling collection point, leaving open the procedural question of a potential change in party designation because the substantive noise issues were paramount and the appeal was destined for dismissal. The court reasoned that a recycling collection point is not comparable to the industrial, commercial, or agricultural facilities listed in Annex 6 of the relevant ordinance, meaning it must be assessed directly under the statutory environmental protection law (Art. 40 Para. 3 of the ordinance), abandoning prior contrary jurisprudence regarding the application of Annex 6 to such sites. Ultimately, the court determined that the recycling collection point in question complied with the noise protection requirements stipulated in the environmental protection law (Art. 25 Para. 1).

Legislator-Regeste

Amtlich

Altstoff-Sammelstelle | Die sich wegen unterschiedlicher Parteibezeichnungen stellende Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. der Zulässigkeit eines solchen kann hier als Grenzfall offen gelassen werden, da an der Behandlung der aufgeworfenen Fragen zum Lärmrecht ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen. Zur Eintretensfrage (E. 1). In Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Anhang 6 LSV auf Altstoff-Sammelstellen nicht mehr anzuwenden (E. 2). Die streitige Altstoff-Sammelstelle erfüllt die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG (E. 3).

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Lärmbelästigung Umweltschutz Landwirtschaftsrecht Handelsstreitigkeit Abfallwirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00238

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Altstoff-Sammelstelle · Die sich wegen unterschiedlicher Parteibezeichnungen stellende Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. der Zulässigkeit eines solchen kann hier als Grenzfall offen gelassen werden, da an der Behandlung der aufgeworfenen Fragen zum Lärmrecht ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen. Zur Eintretensfrage (E. 1). In Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Anhang 6 LSV auf Altstoff-Sammelstellen nicht mehr anzuwenden (E. 2). Die streitige Altstoff-Sammelstelle erfüllt die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG (E. 3). · --- · Stichworte: · ALTSTOFFSAMMELSTELLE ENTSORGUNG LÄRMSCHUTZ PARTEIBEZEICHNUNG PARTEIEN PARTEIWECHSEL SAMMELSTELLE · Rechtsnormen:

· § 166 GVG Art. 7 lit. II LSV Art. 40 lit. III LSV § 316 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. II USG · Publikationen: · RB 2001 Nr. 79 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2