Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00220 • VG ZH VB.2000.00220 KI-generiert

Foreign Diploma Medical License Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2000.00220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a license for self-employed medical practice to an applicant with a foreign diploma, reasoning that the requirement for a federal diploma is constitutional and not negated by the GATS agreement, which does not mandate recognition of foreign diplomas. Furthermore, cantonal law does not compel admission based on recognition in other cantons, and admission as a service provider under the Health Insurance Act does not guarantee cantonal authorization for independent practice; the court also found that overall supply shortages, not specialization gaps, trigger relief provisions, and the current proceedings did not cover authorization for employed practice or as a non-physician homeopath.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin | Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung für Ärzte mit ausländischem Diplom Das Erfordernis eines eidgenössischen Diploms für die selbständige ärztliche Tätigkeit ist verfassungsmässig (E. 4a). Das GATS-Übereinkommen verpflichtet die Schweiz nicht zur Anerkennung ausländischer Berufsdiplome (E. 4b). Art. 4 Abs. 1 BGBM zwingt die Kantone nicht zur Zulassung der Inhaber ausländischer Ausweise, die in bestimmten Kantonen anerkannt werden (E. 4c). Die Zulassung als Leistungserbringer nach KVG garantiert nicht die Bewilligung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit nach kantonalem Recht (E. 4d). Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU ist nicht anwendbar (E. 4e). Eine Unterversorgung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesundheitsG besteht nur, wenn es insgesamt an Angehörigen einer bestimmten Berufsgattung mangelt. Insbesondere ist nicht nach Spezialisierungen oder einzelnen Behandlungsarten zu unterscheiden (E. 5, 6). Über eine Bewilligung unselbständiger ärztlicher Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (E. 7). Nicht zu prüfen ist auch, ob die Bf'in als nicht-ärztliche Homöopathin zugelassen werden könnte (E. 8). --> BGE 2P.243/2000, 14. März 2001 (Abweisung)

Schlagwörter

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Zulassung zur Kassenpraxis Fremdes Recht medizinische Gründe verfassungsmässige Anforderung falsches ärztliches Zeugnis Lizenzvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 BGBM
Art. 4 Abs. 1 BGBM zwingt die Kantone nicht zur Zulassung der Inhaber ausländischer Ausweise, die in bestimmten Kantonen anerkannt werden (E.
Art. 4 lit. I BGBM
Cited in relation to cantonal obligations regarding the recognition of foreign diplomas.
§ 8 Abs. II aGesundheitsG
Cited in relation to the requirement of a lack of supply (Unterversorgung) for granting a permit.
lit. I GATS
Cited in relation to the application of the GATS agreement concerning the recognition of foreign professional diplomas.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. II aGesundheitsG

Cited in relation to the requirement of a lack of supply (Unterversorgung) for granting a permit.

Art. 4 lit. I BGBM

Cited in relation to cantonal obligations regarding the recognition of foreign diplomas.

lit. I GATS

Cited in relation to the application of the GATS agreement concerning the recognition of foreign professional diplomas.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00220

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung für Ärzte mit ausländischem Diplom Das Erfordernis eines eidgenössischen Diploms für die selbständige ärztliche Tätigkeit ist verfassungsmässig (E. 4a).

Das GATS-Übereinkommen verpflichtet die Schweiz nicht zur Anerkennung ausländischer Berufsdiplome (E. 4b). Art. 4 Abs. 1 BGBM zwingt die Kantone nicht zur Zulassung der Inhaber ausländischer Ausweise, die in bestimmten Kantonen anerkannt werden (E. 4c). Die Zulassung als Leistungserbringer nach KVG garantiert nicht die Bewilligung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit nach kantonalem Recht (E. 4d). Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU ist nicht anwendbar (E. 4e). Eine Unterversorgung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesundheitsG besteht nur, wenn es insgesamt an Angehörigen einer bestimmten Berufsgattung mangelt.

Insbesondere ist nicht nach Spezialisierungen oder einzelnen Behandlungsarten zu unterscheiden (E. 5, 6). Über eine Bewilligung unselbständiger ärztlicher Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (E. 7). Nicht zu prüfen ist auch, ob die Bf'in als nicht-ärztliche Homöopathin zugelassen werden könnte (E. 8). --> BGE 2P.243/2000, 14. März 2001 (Abweisung) · --- · Stichworte: · ARZT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BGE BINNENMARKT GATS-ÜBEREINKOMMEN SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG UNTERVERSORGUNG · Rechtsnormen:

· § 8 Abs. II aGesundheitsG § 16 aGesundheitsG Art. 4 lit. I BGBM lit. I GATS · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4