Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00216 • VG ZH VB.2000.00216 KI-generiert

Drainage Fee Differentiation Based on Discharge Method Upheld

Geschäftsnummer VB.2000.00216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute regarding usage fees imposed for the drainage of state roads into public waterways, where the lower court's decision was partially upheld, leaving open the applicability of the *reformatio in peius* rule to the state. The court reasoned that differentiating fee obligations based on the method of wastewater discharge is permissible, even though the obligation pertains to "properties," because segmenting roads based on drainage method is feasible and leads to differing fee liabilities, and further, that financing stream maintenance costs, including those from rainwater runoff, through wastewater fees is justified by the polluter-pays principle applied to the use of public waters for sewage disposal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Benützungsgebühren für die Entwässerung von Staatsstrassen | Gebührenpflicht für die Ableitung von Abwasser über öffentliche Gewässer Es kann offen bleiben, ob das Verbot der Reformatio in peius auch zugunsten des Staats gilt, da der angefochtene Entscheid in den unstrittigen Punkten zu bestätigen ist (E. 2b). Eine Differenzierung der Gebührenpflicht je nach Ableitungsart des Abwassers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Abgabepflicht sich auf "Grundstücke" bezieht (E. 3b). Die Einteilung der Strassen in Abschnitte mit verschiedener Ableitungsweise ist mit bescheidenem Aufwand möglich und führt zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebührenpflicht (E. 3c). Gewässerunterhaltskosten, die durch Meteorwasser verursacht werden, dürfen über Abwassergebühren finanziert werden. Das Verursacherprinzip verlangt, dass auch die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Abwasserableitung der Gebührenpflicht unterstellt wird (E. 4b). Es ist überdies fraglich, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Beiträge nach § 14 WasserwirtschaftsG verlangen könnte (E. 4c). Eine Differenzierung der Gebührenpflicht nach Intensität der Beanspruchung der Abwasserentsorgungsanlagen ist nicht geboten (E. 5b, c).

Schlagwörter

KI-generiert
Abwasserbeseitigung Verursacherprinzip Wasserrechtszins Kostenauflage staatliche Güter Gebührenerhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00216

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Benützungsgebühren für die Entwässerung von Staatsstrassen · Gebührenpflicht für die Ableitung von Abwasser über öffentliche Gewässer Es kann offen bleiben, ob das Verbot der Reformatio in peius auch zugunsten des Staats gilt, da der angefochtene Entscheid in den unstrittigen Punkten zu bestätigen ist (E. 2b).

Eine Differenzierung der Gebührenpflicht je nach Ableitungsart des Abwassers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Abgabepflicht sich auf "Grundstücke" bezieht (E. 3b). Die Einteilung der Strassen in Abschnitte mit verschiedener Ableitungsweise ist mit bescheidenem Aufwand möglich und führt zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebührenpflicht (E. 3c). Gewässerunterhaltskosten, die durch Meteorwasser verursacht werden, dürfen über Abwassergebühren finanziert werden. Das Verursacherprinzip verlangt, dass auch die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Abwasserableitung der Gebührenpflicht unterstellt wird (E. 4b).

Es ist überdies fraglich, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Beiträge nach § 14 WasserwirtschaftsG verlangen könnte (E. 4c). Eine Differenzierung der Gebührenpflicht nach Intensität der Beanspruchung der Abwasserentsorgungsanlagen ist nicht geboten (E. 5b, c). · --- · Stichworte: · ABWASSER ABWASSERANLAGE ABWASSERGEBÜHR BEITRAG BEITRÄGE GEBÜHREN GRUNDSTÜCK HOCHWASSERSCHUTZ METEORWASSER PAUSCHALIERUNG VERTEILSCHLÜSSEL VERTEILUNGSPLAN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 45 lit. I EG GSchG Art. 3a GSchG Art. 60a GSchG § 13 HochwasserschutzV § 14 lit. II WasserwirtschaftsG § 14 lit. III WasserwirtschaftsG § 14 lit. IV WasserwirtschaftsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2