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VB.2000.00211 • VG ZH VB.2000.00211 KI-generiert

Physician License Revocation for Substance Misuse and Negligence

Geschäftsnummer VB.2000.00211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the withdrawal of a physician's license for independent practice following repeated violations of prior restrictions placed on her prescribing of controlled substances, coupled with inadequate instruction of a practice substitute, and the physician's own concerning consumption of narcotics or medications, reasoning that these cumulative failures, even without proven immediate patient harm, severely undermined her trustworthiness and justified the revocation of her professional authorization.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin | Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung: Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2). Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3 a-e). Auch ohne konkrete Gefährdung von Patienten wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer, und die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch durch den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten erheblich belastet (E. 3 f). Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4). --> BGE 2P.232/2000 vom 16.3.2001 (Gutheissung)

Schlagwörter

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Betäubungsmittelkonsum Entzug der Konzession provisorische Berufsausübungsbewilligung Berufsfehltreten praktizierender Arzt verfahrensleitender Rückzug

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00211

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00211 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.03.2001 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin · Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung:

Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2). Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3 a-e). Auch ohne konkrete Gefährdung von Patienten wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer, und die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch durch den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten erheblich belastet (E. 3 f).

Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4). --> BGE 2P.232/2000 vom 16.3.2001 (Gutheissung) · --- · Stichworte: · ARZNEIMITTELMISSBRAUCH ARZT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSPFLICHT BEWILLIGUNGSENTZUG BGE PFLICHTVERLETZUNG · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 8 Abs. I aGesundheitsG § 9 aGesundheitsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3