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VB.2000.00179 • VG ZH VB.2000.00179 KI-generiert

Conditional Release Linked to Deportation Order Legality

Geschäftsnummer VB.2000.00179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of linking a conditional release from a sentence to the execution of a national deportation order. The administrative court found that such a linkage is permissible if the convicted person's chances for resocialization are judged to be better abroad and if there is an unfavorable prognosis for the individual remaining in the country, affirming that the principle of non-refoulement is not decisive in these specific determinations regarding sentence execution and conditional release. Furthermore, the court granted the request for legal aid and the appointment of counsel for the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Landesverweisung | . Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig, wenn die Resozialisierungschancen des Verurteilten im Ausland besser sind und für den Verbleib in der Schweiz eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Das Prinzip des Non-Refoulement ist bei der Beurteilung dieser Fragen nicht massgeblich (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands bedingte Entlassung Grundsatz der Nichtzurückweisung rechtmässige Wegweisung Legalitätsprinzip Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 lit. I StGB

This provision is cited in the context of the legal basis for the court's decision regarding the linkage of conditional release with the execution of the deportation.

Art. 55 lit. II StGB

This provision is cited in the context of the legal basis for the court's decision regarding the linkage of conditional release with the execution of the deportation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00179

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00179 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug der Landesverweisung · . Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1).

Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig, wenn die Resozialisierungschancen des Verurteilten im Ausland besser sind und für den Verbleib in der Schweiz eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Das Prinzip des Non-Refoulement ist bei der Beurteilung dieser Fragen nicht massgeblich (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LANDESVERWEISUNG PROBEWEISER AUFSCHUB PROGNOSE RESOZIALISIERUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG VERKNÜPFUNG · Rechtsnormen:

· Art. 38 lit. I StGB Art. 55 lit. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3