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VB.2000.00177 • VG ZH VB.2000.00177 KI-generiert

Self-Employed Consultant's Social Assistance Eligibility and Deductible Expenses

Geschäftsnummer VB.2000.00177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning social assistance for a self-employed consultant, the court ruled that while social assistance can be conditioned and reduced after warning, individuals engaged in self-employment are eligible if their income is insufficient, but the state is not obligated to perpetually cover their business risks. The court affirmed that self-employment expenses, including business-related telephone costs and public transportation, are generally deductible when calculating net income for social assistance eligibility, and that social insurance contributions must be considered as income-reducing. The court also rejected the municipality's reliance solely on initial proceedings, noting their access to relevant appeal documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung Die Gewährung von Sozialhilfebeiträgen kann mit Weisungen verbunden werden. Eine Kürzung der Beiträge bedarf einer vorausgehenden Verwarnung (E. 4). Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5). Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Sozialhilfe Sozialversicherungsverfahren Versicherungsfranchise Abzug für gemeinnützige Zuwendung In den Akten enthaltene Schriftstücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for determining when social assistance can be granted to self-employed individuals.

§ 21 SHG

Cited in relation to the possibility of attaching conditions to social assistance payments and the requirement for a prior warning before reducing benefits.

§ 24 SHG

Used to address the municipality's argument regarding reliance on incomplete files.

§ 16 lit. II SHV

Cited as the basis for deducting expenses related to self-employment when calculating net income.

§ 23 lit. d SHV

Applied to justify the deduction of social insurance contributions when calculating income.

§ 8 VRG

Cited for the principle that costs for telephone and public transport can be considered business expenses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00177

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung Die Gewährung von Sozialhilfebeiträgen kann mit Weisungen verbunden werden. Eine Kürzung der Beiträge bedarf einer vorausgehenden Verwarnung (E. 4). Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5). Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c).

Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e). · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ERWERBSUNKOSTEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE VERWARNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 16 lit. II SHV § 23 lit. d SHV § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4