Appeal Regarding Denial of Social Assistance for Second Academic Degree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision denying social assistance for an academic second course of study, where the applicant already held a university degree considered the initial education. The court reasoned that financial support for a second degree is only justifiable if the initial education does not yield an income capable of securing subsistence and the second degree is likely to achieve this goal, adhering to the principle of subsidiarity which requires exploring other funding sources like scholarships first. Furthermore, the court limited its review to legal control, found that pursuing a doctorate goes beyond the initial education, and deemed it reasonable for the applicant to seek more lucrative employment, even outside their primary field, to cover living expenses.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Keine Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung: Rechtliche Grundlagen: Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 2 a). Die Kognition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (E. 2 b). Der im Sozialhilferecht verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst andere Finanzierungsquellen geprüft werden, z.B. Stipendien (E. 2 c). Ein universitärer Lizentiatsabschluss gilt als Erstausbildung. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung, wie ein Doktorandenstudium, ist keine Erstausbildung mehr (E. 2 d/aa). Es ist zumutbar, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes eine einträglichere Tätigkeit zu suchen, und zwar auch in einem Umfeld, das nicht dem angestammten Tätigkeitsgebiet entspricht (E.2 d/bb).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as a legal basis concerning social assistance.
This provision is cited as a legal basis concerning social assistance.
This provision is cited as a legal basis governing administrative court procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00172
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00172 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Keine Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung: Rechtliche Grundlagen: Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 2 a).
Die Kognition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (E. 2 b). Der im Sozialhilferecht verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst andere Finanzierungsquellen geprüft werden, z.B. Stipendien (E. 2 c). Ein universitärer Lizentiatsabschluss gilt als Erstausbildung. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung, wie ein Doktorandenstudium, ist keine Erstausbildung mehr (E. 2 d/aa). Es ist zumutbar, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes eine einträglichere Tätigkeit zu suchen, und zwar auch in einem Umfeld, das nicht dem angestammten Tätigkeitsgebiet entspricht (E.2 d/bb).
· --- · Stichworte: · KOGNITION SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 2 lit. II SHG § 3 SHG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4