Social Assistance Benefits and Second Degree Funding Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld a lower decision that dismissed a claim for social assistance benefits for a prior period because the applicant either never formally requested them or had waived them. The court then considered whether to fund a second academic degree, emphasizing the principles of self-help and personal responsibility. It determined that funding for a second degree is only permissible if the first degree cannot secure a livelihood and the second degree is likely to achieve this, and remanded the case for the lower court to assess the applicant's job market prospects with and without the new training, as well as the associated costs. The applicant's eligibility for free legal aid was also confirmed.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung? Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen für eine frühere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren nämlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2). Grundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b). Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for the principles of self-help and self-responsibility in social assistance.
Cited as a basis for granting social assistance, particularly concerning further education.
Cited for the provision of legal aid and the appointment of a legal representative.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00159
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105657&W10_KEY=13317157&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00159 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung? Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen für eine frühere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren nämlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2).
Grundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b). Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen.
Rückweisung (E. 3 e). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 4). · --- · Stichworte: · SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 2 SHG § 3 SHG § 25 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3