Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00127 • VG ZH VB.2000.00127 KI-generiert

Water Supply Fee Dispute and Improper Decree Service

Geschäftsnummer VB.2000.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the validity of a decision regarding water supply fees, where the petitioner contested the enforcement date based on the service of the official decree. The court reasoned that a decree is deemed served if the addressee culpably prevents service, and one expecting such delivery must ensure it is possible; typically, the last day of the second collection period after two delivery attempts is the service date. While the petitioner should have anticipated a judicial order and facilitated service at the address listed on their letterhead, the administrative authority violated procedural law by making a decision before the deadline for a deposit (caution) had expired, necessitating the referral of the matter back to the lower administrative body.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgungsgebühren | Zustellung von Verfügungen und Fristenlauf Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn deren Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat. Wer mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Zustellung erwarten muss, hat dafür zu sorgen, dass dies möglich ist. Bei zweimaligem Zustellversuch ist in der Regel der letzte Tag der zweiten Abholungsfrist als Zustellungsdatum anzunehmen (E. 2a). Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer gerichtlichen Anordnung rechnen und diese ermöglichen. Die Vorinstanz durfte sich an die in seinem Briefkopf genannte Adresse halten. Sie hat aber dadurch, dass sie noch vor Ablauf der Kautionsfrist entschied, das Recht verletzt. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 2b).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Gebührenerhebung Vollstreckungsentscheid gesetzliche Verfahrensfrist Wasserversorgung Gültigkeit der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 187 lit. I GVG
The court applied this provision for the decision to remand the matter back to the lower administrative body.
§ 6b lit. I VRG
This provision was cited in connection with the general reasoning concerning the service of official notices.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 187 lit. I GVG

The court applied this provision for the decision to remand the matter back to the lower administrative body.

§ 6b lit. I VRG

This provision was cited in connection with the general reasoning concerning the service of official notices.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00127

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasserversorgungsgebühren · Zustellung von Verfügungen und Fristenlauf Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn deren Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat. Wer mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Zustellung erwarten muss, hat dafür zu sorgen, dass dies möglich ist.

Bei zweimaligem Zustellversuch ist in der Regel der letzte Tag der zweiten Abholungsfrist als Zustellungsdatum anzunehmen (E. 2a). Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer gerichtlichen Anordnung rechnen und diese ermöglichen. Die Vorinstanz durfte sich an die in seinem Briefkopf genannte Adresse halten. Sie hat aber dadurch, dass sie noch vor Ablauf der Kautionsfrist entschied, das Recht verletzt. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 2b). · --- · Stichworte: · ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRISTBEGINN FRIST/-EN FRISTENLAUF ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSVEREITELUNG ZUSTELLUNGSZEITPUNKT · Rechtsnormen:

· § 179 lit. II GVG § 187 lit. I GVG § 6b lit. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4