Water Infrastructure Cost Allocation and Connection Fees Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the cost allocation for water and sewage infrastructure and connection fees for a property owner. The court determined that the property owner is responsible for the costs of detailed development, including planning expenses, for sewage disposal, irrespective of the obligation to connect to the system. Furthermore, the court held that construction and operating costs for a non-essential public decorative fountain related to water supply must be borne by the property owner. The court also ruled that a prior negative decision regarding a potential reduction in the connection fee was premature and must be annulled, as such a reduction can only be examined during the definitive assessment of the connection fee.
Legislator-Regeste
AmtlichKostentragung für Wasser- und Abwasserleitung sowie Anschlussgebühr | Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung; Anschlussgebühr: Unabhängig von der Frage der Anschlusspflicht sind die Kosten für die Feinerschliessung der Abwasserentsorgung inkl. Projektierungskosten vom Grundeigentümer zu tragen (E. 3b). Eine allfällig mögliche Ermässigung der Anschlussgebühr ist erst anlässlich der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu prüfen. Der diesbezüglich bereits ergangene negative Entscheid der Gemeindebehörden ist verfrüht und daher aufzuheben (E. 4). Bau- und Betriebskosten für einen Laufbrunnen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der für die Löschwasserversorgung nicht zwingend ist und an dem auch sonst kein Interesse der Öffentlichkeit besteht, hat der Grundeigentümer zu übernehmen (E. 5).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00114
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00114 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung sowie Anschlussgebühr · Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung; Anschlussgebühr: Unabhängig von der Frage der Anschlusspflicht sind die Kosten für die Feinerschliessung der Abwasserentsorgung inkl. Projektierungskosten vom Grundeigentümer zu tragen (E. 3b).
Eine allfällig mögliche Ermässigung der Anschlussgebühr ist erst anlässlich der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu prüfen. Der diesbezüglich bereits ergangene negative Entscheid der Gemeindebehörden ist verfrüht und daher aufzuheben (E. 4). Bau- und Betriebskosten für einen Laufbrunnen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der für die Löschwasserversorgung nicht zwingend ist und an dem auch sonst kein Interesse der Öffentlichkeit besteht, hat der Grundeigentümer zu übernehmen (E. 5). · --- · Stichworte: · ABWASSER ANSCHLUSSGEBÜHR ANSCHLUSSZWANG BACHS BRUNNEN FEINERSCHLIESSUNG GEBÜHREN GEWÄSSERSCHUTZ KOSTENTRAGUNG LAUFBRUNNEN WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 45 EG GSchG Art. 11 GSchG Art. 60a GSchG Art. 12 GSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4