Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00101 • VG ZH VB.2000.00101 KI-generiert

Procurement Challenge Cost Allocation After Withdrawal Based on Post-Hoc Justification

Geschäftsnummer VB.2000.00101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal regarding the allocation of costs following the withdrawal of a procurement challenge. The court reasoned that the mere absence of an adequate justification in the initial award decision does not automatically warrant deviating from the principle that the losing party bears the costs. For the unsuccessful bidder to be exempted from costs, or even awarded compensation, due to a deficient justification, it is cumulatively required that the initial decision lacked sufficient reasoning, the bidder timely requested the essential reasons, did not receive an adequate response before filing the appeal, learned the decisive grounds during the appeal process, and subsequently withdrew the appeal based on those newly learned grounds, justifying a cost exemption under relevant statutory provisions despite the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | . Die Tatsache allein, dass der eröffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Der Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen; - der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begründung erhalten; - der Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren; - und er hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar (E. 2b).

Schlagwörter

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abgewiesener Bieter Kostenverlegung Ausschluss vom Vergabeverfahren gesetzliche Voraussetzungen begründeter Entscheid nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 2 VRG
Justifies granting cost exemption to the appellant despite withdrawing the appeal when cumulative conditions regarding insufficient reasoning are met.
§ 33 Abs. 2 SubmV
Cited as the condition requiring the rejected bidder to request the essential grounds for the decision from the awarding authority.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 VRG

Justifies granting cost exemption to the appellant despite withdrawing the appeal when cumulative conditions regarding insufficient reasoning are met.

§ 33 Abs. 2 SubmV

Cited as the condition requiring the rejected bidder to request the essential grounds for the decision from the awarding authority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00101

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · . Die Tatsache allein, dass der eröffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Der Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen; - der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begründung erhalten; - der Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren; - und er hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen.

Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar (E. 2b). · --- · Stichworte: · BESCHWERDERÜCKZUG KOSTEN KOSTENTRAGUNG RÜCKZUG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 33 lit. II SubmV § 13 lit. II VRG · Publikationen: · BEZ 2000 Nr. 45 RB 2000 Nr. 71 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3