Repeat Offender License Suspension Upheld Despite Pilot Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a one-year driver's license suspension for a repeat offender, emphasizing that such a suspension is generally mandatory for subsequent offenses, even if the offender was serving a previous suspension or if the total suspension period had been decided. The court rejected the argument that the offender's professional pilot status warranted leniency, deeming the 21-month suspension appropriate given the severity of the offense and the offender's poor driving record, with potential reductions for completing remedial courses and demonstrating sobriety.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d; E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine the minimum duration of license suspension in case of repeat offenses.
Cited in relation to the conditions for license revocation.
Cited in relation to the conditions for license revocation.
Referred to in the context of administrative measures in road traffic.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00076
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d;
E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann. · --- · Stichworte: · ENTZUGSDAUER FIAZ LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MINDESTENTZUGSDAUER PILOT RÜCKFALL STRASSENVERKEHRSRECHT VERSCHULDEN WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:
· Art. 16 lit. III b SVG Art. 17 lit. I b SVG Art. 17 lit. I d SVG Art. 33 lit. II VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4