Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00076 • VG ZH VB.2000.00076 KI-generiert

Repeat Offender License Suspension Upheld Despite Pilot Status

Geschäftsnummer VB.2000.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a one-year driver's license suspension for a repeat offender, emphasizing that such a suspension is generally mandatory for subsequent offenses, even if the offender was serving a previous suspension or if the total suspension period had been decided. The court rejected the argument that the offender's professional pilot status warranted leniency, deeming the 21-month suspension appropriate given the severity of the offense and the offender's poor driving record, with potential reductions for completing remedial courses and demonstrating sobriety.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d; E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Entzug der Konzession Rückfall bei Straftaten Fahren trotz Führerausweisentzugs Lizenznehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 lit. I c und d SVG

Used to determine the minimum duration of license suspension in case of repeat offenses.

Art. 16 lit. III b SVG

Cited in relation to the conditions for license revocation.

Art. 17 lit. I b SVG

Cited in relation to the conditions for license revocation.

Art. 33 lit. II VZV

Referred to in the context of administrative measures in road traffic.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d;

E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann. · --- · Stichworte: · ENTZUGSDAUER FIAZ LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MINDESTENTZUGSDAUER PILOT RÜCKFALL STRASSENVERKEHRSRECHT VERSCHULDEN WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:

· Art. 16 lit. III b SVG Art. 17 lit. I b SVG Art. 17 lit. I d SVG Art. 33 lit. II VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4