Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00072 • VG ZH VB.2000.00072 KI-generiert

Social Assistance Benefits Calculation Dispute

Geschäftsnummer VB.2000.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning social assistance benefits, specifically regarding the calculation of household compensation and basic needs. The court reasoned that the agency could appropriately count household compensation as income because the recipient largely managed the household, including caring for a partner's child, and the basic needs calculation (Grundbedarf I) must consider the entire household size, regardless of whether all members receive support. Furthermore, the court upheld the calculation of housing costs based on existing documentation rather than comparable rents, excluded facts arising after the initial ruling, and found the determination of basic needs II appropriate given the age of the recipient's children, denying free legal aid due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Bemessung der Haushaltsentschädigung; gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als mehr verlangt wird als vor der Vorinstanz (E. 1b). Die Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführerin eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen, da sie den Sohn ihres Lebenspartners tagsüber allein betreut und auch sonst aufgrund der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass sie den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit leistet (E. 2b). Bei der Festlegung des Grundbedarfs I ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen, gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht (E. 2c). Die Wohnungskosten sind aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts festzulegen und nicht anhand der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung (E. 2d). Tatsachen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind i.c. nicht zu berücksichtigen (E. 2e). Die Festlegung des Grundbedarfs II ist trotz der Zahl der unterstützten Personen nicht zu beanstanden, da die Kinder der Beschwerdeführerin noch klein sind (E. 2f). Die Noven der Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, da das Rechtsmittel aussichtslos war (E. 4b).

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistungsbezüger Amtshilfe Einkommensermittlung Berechnung des Unterhaltsbeitrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision is cited in the list of legal norms applicable to the decision, which contains the basis for the verdict regarding the calculation of the basic needs (Grundbedarf).

§ 16 lit. I SHV

This provision is cited in the list of legal norms applicable to the decision, relevant to the calculation of the household allowance.

§ 16 lit. III SHV

This provision is cited in the list of legal norms applicable to the decision, relevant to the calculation of the household allowance.

§ 50 lit. I VRG

This provision is cited in the list of legal norms applicable to the decision, likely relating to procedural aspects or the application of law by the lower administrative authority.

§ 52 VRG

This provision is cited in the list of legal norms applicable to the decision, likely relating to procedural aspects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00072

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00072 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Bemessung der Haushaltsentschädigung; gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als mehr verlangt wird als vor der Vorinstanz (E. 1b). Die Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführerin eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen, da sie den Sohn ihres Lebenspartners tagsüber allein betreut und auch sonst aufgrund der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass sie den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit leistet (E. 2b).

Bei der Festlegung des Grundbedarfs I ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen, gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht (E. 2c). Die Wohnungskosten sind aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts festzulegen und nicht anhand der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung (E. 2d). Tatsachen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind i.c. nicht zu berücksichtigen (E. 2e). Die Festlegung des Grundbedarfs II ist trotz der Zahl der unterstützten Personen nicht zu beanstanden, da die Kinder der Beschwerdeführerin noch klein sind (E. 2f).

Die Noven der Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, da das Rechtsmittel aussichtslos war (E. 4b). · --- · Stichworte: · FÜRSORGE GRUNDBEDARF HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG NEUE TATSACHE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 lit. I SHV § 16 lit. III SHV § 50 lit. I VRG § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4