Public Procurement: Architect's Prior Involvement Disqualifies Bid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the awarding of an architecture contract for the renovation of a senior citizens' residence. The court ruled that the rules on recusal, as stipulated in § 5a VRG, must also be observed in public procurement processes. While it was left open whether recusal obligations were violated, the court emphasized that it is generally incompatible with the principles of equal treatment and fair competition for entities involved in the preparation of a procurement process to also submit bids. Specifically, an architect who, prior to the tender, prepared a preliminary cost estimate for the awarding authority, influencing financial parameters and gaining a knowledge advantage over competitors, is ineligible to participate as a bidder.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe des Architekturauftrags zur Sanierung eines Alterswohnheims. Die Ausstandsregeln gemäss § 5a VRG sind auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten. Ausstandsgründe sind sofort geltend zu machen. Dass die Beschwerdeführenden nicht den Staatskalender konsultierten, um allfällige Ausstandsgründe zu überprüfen, kann ihnen nicht als mangelnde Sorgfalt angelastet werden (E. 3c/aa). Offen gelassen, ob vorliegend die Ausstandspflicht verletzt wurde (E. 3c/bb). Ein Mitofferieren von Anbietern, die bereits an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt haben, lässt sich in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs vereinbaren, unabhängig davon, ob sich die vorbefassten Anbieter tatsächlich einen Vorteil verschafft haben (E. 4c/bb). Ausnahmen von diesem Grundsatz? (offen gelassen; E. 4c/cc). Wer als Architekt bereits vor der Ausschreibung im Auftrag der Vergabebehörde eine Grobkostenschätzung erstellt und insofern auf die finanziellen Rahmenbedingungen der Vergabe Einfluss nehmen sowie gegenüber den Konkurrenten von einem Wissensvorsprung profitieren kann, darf sich nicht als Submittent am Vergabeverfahren beteiligen (E. 4c/dd).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplicable to the public procurement sector, requiring consideration of recusal rules.
Cited in relation to the principle of equal treatment and fair competition in procurement.
Cited in relation to the principle of equal treatment and fair competition in procurement.
Cited in relation to the prohibition of participation in tenders by those involved in the preparation of the award procedure.
Cited in relation to the prohibition of participation in tenders by those involved in the preparation of the award procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00068
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2001 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe des Architekturauftrags zur Sanierung eines Alterswohnheims. Die Ausstandsregeln gemäss § 5a VRG sind auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten. Ausstandsgründe sind sofort geltend zu machen. Dass die Beschwerdeführenden nicht den Staatskalender konsultierten, um allfällige Ausstandsgründe zu überprüfen, kann ihnen nicht als mangelnde Sorgfalt angelastet werden (E. 3c/aa).
Offen gelassen, ob vorliegend die Ausstandspflicht verletzt wurde (E. 3c/bb). Ein Mitofferieren von Anbietern, die bereits an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt haben, lässt sich in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs vereinbaren, unabhängig davon, ob sich die vorbefassten Anbieter tatsächlich einen Vorteil verschafft haben (E. 4c/bb). Ausnahmen von diesem Grundsatz? (offen gelassen; E. 4c/cc). Wer als Architekt bereits vor der Ausschreibung im Auftrag der Vergabebehörde eine Grobkostenschätzung erstellt und insofern auf die finanziellen Rahmenbedingungen der Vergabe Einfluss nehmen sowie gegenüber den Konkurrenten von einem Wissensvorsprung profitieren kann, darf sich nicht als Submittent am Vergabeverfahren beteiligen (E. 4c/dd).
· --- · Stichworte: · ALTERSWOHNHEIM ARCHITEKT AUSSTAND AUSSTANDSPFLICHT DÜBENDORF GLEICHBEHANDLUNG SORGFALTSPFLICHT SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 lit. II b IVöB Art. 11 lit. a IVöB § 18 lit. IV SubmV § 26 lit. I d SubmV § 5a VRG · Publikationen: · BEZ 2001 Nr. 24 RB 2001 Nr. 44 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3