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VB.2000.00046 • VG ZH VB.2000.00046 KI-generiert

Construction Termination Upheld Due to Excessive Duration and Nuisance

Geschäftsnummer VB.2000.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an order to terminate construction work that had been ongoing for ten years, finding that the duration was no longer reasonably proportionate to the scope of the remaining work, thus constituting an interruption under planning law. The court determined that evidence did not support the claim that authorities had approved a ten-year construction period, and reliance on the principle of good faith was insufficient given the excessive time elapsed, noting the work also caused notorious nuisance; the termination order was deemed lawful and proportionate under both cantonal and federal environmental protection law, though the lower authority should have addressed the execution modalities of the order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten | Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unnötig (E. 1b). Dass die Behörden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt hätten, ist nicht nachgewiesen. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdeführenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b). Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang der auszuführenden Arbeiten steht (E. 3a, b). Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig (E. 3c). Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind (E. 3e). Die Vorinstanz hätte auch auf den Rekurs bezüglich der Modalitäten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtmässig (E. 3f). Die angefochtene Verfügung liesse sich zusätzlich auf das Bundesumweltschutzrecht stützen, da von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verhältnismässig ist (E. 3g).

Schlagwörter

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Schutzdauer Bauwerkvertrag Umweltschutz Baustopp Entlassung oder Vertragsauflösung Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 328 Abs. I PBG

It is the basis for finding an interruption of construction work, which justifies the termination order.

Art. 15 USG

It is cited as an additional basis for the legality of the termination order due to significant disturbance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00046

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten · Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unnötig (E. 1b). Dass die Behörden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt hätten, ist nicht nachgewiesen.

Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdeführenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b). Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang der auszuführenden Arbeiten steht (E. 3a, b). Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig (E. 3c). Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind (E. 3e).

Die Vorinstanz hätte auch auf den Rekurs bezüglich der Modalitäten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtmässig (E. 3f). Die angefochtene Verfügung liesse sich zusätzlich auf das Bundesumweltschutzrecht stützen, da von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verhältnismässig ist (E. 3g). · --- · Stichworte: · BAUARBEITEN BAULÄRM LÄRM LÄRMSCHUTZ TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UNTERBRUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV § 328 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3