Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2000.00045 • VG ZH VB.2000.00045 KI-generiert

Sri Lanka Expulsion Order Upheld Due to Poor Reintegration Prospects

Geschäftsnummer VB.2000.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the enforcement of the expulsion order for an individual from Sri Lanka, finding that his reintegration prospects were better in his home country. The court reasoned that the individual had spent a significant portion of his time in Switzerland incarcerated, was not rooted in Swiss society, and faced an uncertain professional future there. Conversely, he had family and social connections in Sri Lanka. Therefore, denying his conditional release until the expulsion could be carried out was deemed lawful due to his poor reintegration chances in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Landesverweisung | Vollzug der Landesverweisung: Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist. Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Sri Lanka Verweisungsbruch Vollstreckung rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 38 lit. I StGB

Basis for the order regarding the execution of the expulsion.

Art. 55 lit. II StGB

Basis for the decision on conditional release in relation to the expulsion.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00045

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug der Landesverweisung · Vollzug der Landesverweisung: Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist.

Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG ENTLASSUNG (STRAFRECHT) LANDESVERWEISUNG PROGNOSE STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 38 lit. I StGB Art. 55 lit. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4