Landowner Excavation Permit Appeal in Sensitive Building Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA landowner sought permission to convert a basement into living space, which required excavating the surrounding area. The court first determined the administrative appeal filed by another authority was admissible. The court reasoned that following the repeal of cantonal restrictions on the usability of basements in sensitive building zones, municipalities gained the authority to regulate the exposure of basements in all zones, and the municipal regulation permitting minor excavations to maintain a natural-looking terrain was therefore a valid exercise of communal law authority, primarily interpreted by the local permitting authority. Given that the municipal zoning plan already governed building mass and story count, this specific provision served only a design function, and the municipal authority's decision that the planned excavations exceeded what could be considered "minor" was deemed sustainable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Freilegung eines Untergeschosses zu Wohnungszwecken. Zulässigkeit der Behördenbeschwerde (E. 1). Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 4a). Bei der kommunalen Vorschrift, wonach geringfügige Abgrabungen zulässig sind, sofern sie eine natürlich erscheinende Terraingestaltung zulassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung und Auslegung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt (E. 4b). Da in der kommunalen BZO Baumassenziffer und maximale Geschosszahl festgelegt sind, kommt der genannten Vorschrift einzig eine gestalterische Funktion zu (E. 5c). In casu erweist sich der Entscheid der kommunalen Baubehörde, wonach die geplanten Abgrabungen nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnten, als haltbar (E. 6).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00042
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Freilegung eines Untergeschosses zu Wohnungszwecken.
Zulässigkeit der Behördenbeschwerde (E. 1). Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 4a). Bei der kommunalen Vorschrift, wonach geringfügige Abgrabungen zulässig sind, sofern sie eine natürlich erscheinende Terraingestaltung zulassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung und Auslegung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt (E. 4b).
Da in der kommunalen BZO Baumassenziffer und maximale Geschosszahl festgelegt sind, kommt der genannten Vorschrift einzig eine gestalterische Funktion zu (E. 5c). In casu erweist sich der Entscheid der kommunalen Baubehörde, wonach die geplanten Abgrabungen nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnten, als haltbar (E. 6). · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEHÖRDENBESCHWERDE GESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSVORSCHRIFT KOMMUNALES RECHT TERRAINVERÄNDERUNG UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen:
· § 293 PBG § 21 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: