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VB.2000.00034 • VG ZH VB.2000.00034 KI-generiert

Abuse of Right in Residency Permit Claim Following Marital Separation

Geschäftsnummer VB.2000.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Brazilian national married a Swiss citizen in January 1994 and resided in Switzerland since August 1993, initially living together until September 1994 and later divorcing in April 1999. The court considered her claim for a residency permit based on Article 7 of the Swiss Federal Act on the Residence and Settlement of Foreign Nationals (ANAG), as the marriage was still formally valid when she applied and she had met the five-year residency requirement. However, the court found her claim to be an abuse of right because she no longer intended to maintain the marriage after the separation, and economic reasons alone were insufficient. The husband's filing for divorce was not considered an abuse of right, as the marital discord created an objectively unbearable situation for both parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung (1969 geborene Brasilianerin, seit August 1993 in der Schweiz. Im Januar 1994 Heirat mit Schweizer; Zusammenleben bis September 1994; seit April 1999 rechtskräftig geschieden): Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte. Zudem war die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inzwischen erreicht. Die Berufung darauf erst im Beschwerdeverfahren stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1). Auslegung von Art. 7 ANAG (E. 2). Seitens der Beschwerdeführerin lag nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund der Umstände kein Ehewille mehr vor; allein wirtschaftliche Gründe genügen nicht. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich (E. 4b). Seitens des damaligen Ehemannes ist die Einreichung seiner Scheidungsklage nicht rechtsmissbräuchlich in dem Sinn, als er den fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin vereiteln wollte. Die Inkompatibilität der Ehegatten und häufige Streitigkeiten bereits zu Beginn der Ehe führten zu einem für beide Seiten objektiv untragbaren Zustand (E. 4c).

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Forderungseingabe Errungenschaft Ehetrennung Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte.
Art. 7 ANAG
The provision was used to determine the basis for the applicant's claim to a residence permit, specifically considering the marital status at the time of application and the fulfillment of the duration of stay requirement.
Art. 8 EMRK
Mentioned in the context of the legal assessment, although not explicitly the primary basis for the final order in this specific extract.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 ANAG

The provision was used to determine the basis for the applicant's claim to a residence permit, specifically considering the marital status at the time of application and the fulfillment of the duration of stay requirement.

Art. 8 EMRK

Mentioned in the context of the legal assessment, although not explicitly the primary basis for the final order in this specific extract.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.12.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung (1969 geborene Brasilianerin, seit August 1993 in der Schweiz. Im Januar 1994 Heirat mit Schweizer; Zusammenleben bis September 1994; seit April 1999 rechtskräftig geschieden):

Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte. Zudem war die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inzwischen erreicht. Die Berufung darauf erst im Beschwerdeverfahren stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1). Auslegung von Art. 7 ANAG (E. 2). Seitens der Beschwerdeführerin lag nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund der Umstände kein Ehewille mehr vor; allein wirtschaftliche Gründe genügen nicht.

Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich (E. 4b). Seitens des damaligen Ehemannes ist die Einreichung seiner Scheidungsklage nicht rechtsmissbräuchlich in dem Sinn, als er den fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin vereiteln wollte. Die Inkompatibilität der Ehegatten und häufige Streitigkeiten bereits zu Beginn der Ehe führten zu einem für beide Seiten objektiv untragbaren Zustand (E. 4c). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 ANAG Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3