Wastewater Fee Challenge and Jurisdictional Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a challenge to wastewater fees, concerning the applicable fee schedule and the court's jurisdiction, including the waiver of a second written submission and the procurement of records. The court affirmed its jurisdiction and that of the appeal instances to conduct ancillary review of general and abstract norms, even if previously subject to appeal, and found that while the existing sewage fee tariff was unlawful, its application should be maintained temporarily until a conforming new regulation was enacted, provided the municipality immediately initiated the necessary preparatory work, in order to prevent a regulatory gap, violations of the polluter-pays principle, or undue favoring of the appealing party over other fee payers.
Legislator-Regeste
AmtlichAbwassergebühr | Abwassergebühr (anwendbarer Gebührentarif) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a), Verzicht auf 2. Schriftenwechsel (E. 1b) und Aktenbeizug (E. 1c). Verwaltungsgericht und Rekursinstanzen sind zur akzessorischen Normenkontrolle befugt, selbst wenn die generell-abstrakte Norm zuvor bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildete (E.2). Zusammenfassung der Parteivorbringen (E. 3). Im Sinn einer Übergangsordnung rechtfertigt es sich, einen rechtswidrigen Klärgebührentarif bis zum Inkrafttreten einer gesetzeskonformen Neuregelung gleichwohl anzuwenden, wenn die Gemeinde unverzüglich die nötigen technischen und rechtlichen Vorarbeiten hierfür an die Hand nimmt und sich nur so eine Regelungslücke, anderweitige Verstösse gegen das Verursacherprinzip oder eine ungerechtfertigte Bevorzugung der rechtsmittelführenden Partei gegenüber anderen Gebührenpflichtigen vermeiden lässt (E.4).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00015
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2000.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 08.11.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwassergebühr · Abwassergebühr (anwendbarer Gebührentarif) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a), Verzicht auf 2. Schriftenwechsel (E. 1b) und Aktenbeizug (E. 1c). Verwaltungsgericht und Rekursinstanzen sind zur akzessorischen Normenkontrolle befugt, selbst wenn die generell-abstrakte Norm zuvor bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildete (E.2).
Zusammenfassung der Parteivorbringen (E. 3). Im Sinn einer Übergangsordnung rechtfertigt es sich, einen rechtswidrigen Klärgebührentarif bis zum Inkrafttreten einer gesetzeskonformen Neuregelung gleichwohl anzuwenden, wenn die Gemeinde unverzüglich die nötigen technischen und rechtlichen Vorarbeiten hierfür an die Hand nimmt und sich nur so eine Regelungslücke, anderweitige Verstösse gegen das Verursacherprinzip oder eine ungerechtfertigte Bevorzugung der rechtsmittelführenden Partei gegenüber anderen Gebührenpflichtigen vermeiden lässt (E.4).
· --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE GEBÜHREN KLÄRGEBÜHR LEGALITÄTSPRINZIP ÜBERGANGSREGELUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 2 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4